Moin, von einer Rücksetzung der Abrechnung würde ich persönlich absehen, da dies (auch) mit erheblichem Prüf- und ggf. Anpassungsaufwand verbunden ist. Bei einer Rücksetzung werden alle bereitgestellten Meldungen, Beitragsnachweise usw. übermittelt und nicht (zwingend) durch die neue Abrechnung korrigiert. Das Rücksetzen sollte eine absolute Notfallmaßnahme bleiben. Ich würde folgende Maßnahmen empfehlen: manuelle Erfassung der Abschläge z.B. über das Programm Zahlungsverkehr (hängt von der Anzahl der Mitarbeiter und dem Weg ab, wie die Zahlungen normalerweise ausgeführt werden) ggf. Information an Mitarbeiter der 2. Gruppe, dass die aktuell erstellte Abrechnung falsch ist und noch korrigiert wird sobald der Termin für die Abrechnung der 2. Gruppe da ist, eine Einzelwiederholung für die Mitarbeiter der 2. Gruppe durchführen (Abschlag muss dann gesondert als Abzug erfasst werden) Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass z.B. die VL-Überweisungen für die Mitarbeiter der 2. Gruppe bereits mit der Erstabrechnung erstellt wurden und nicht erneut ausgeführt werden dürfen, damit keine Doppelzahlung erfolgt. Viele Grüße Uwe Lutz
... Mehr anzeigen