Moin, ja, das ist grundsätzlich möglich. Aber wie Sie schon schrieben: Ob es sinnvoll ist... Ich würde immer empfehlen, bei einem Schüler, der in den Ferien arbeitet und bei dem die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, die Abrechnung über die ELStAM-Daten vorzunehmen. Dies spart rund 27,5% pauschale Steuern (incl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und für den Mitarbeiter ist es (sofern keine anderen Einkünfte vorliegen) egal, da ohnehin keine Lohnsteuer anfällt - oder im Rahmen einer Einkommensteuer-Erklärung erstattet wird. Zusätzlich muss ich dann nicht auf den Tagessatz von maximal € 72,00 achten, sondern der Mitarbeiter kann dann auch mehr verdienen. Und eine Aufwandsentschädigung wird es dadurch trotzdem nicht 🙂 Viele Grüße Uwe Lutz
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