Hallo zusammen,
vielleicht könnt Ihr mir bei folgendem Sachverhalt helfen.
Bei einem meiner Mandanten ist ein Arbeitnehmer beschäftigt, dessen reguläres Entgelt unter 2575 € liegt. Der Arbeitnehmer hat zudem eine bAV, die vom Arbeitgeber monatlich i.H.v. 284 € bezuschusst wird. Die Voraussetzungen für den Förderbetrag nach § 100 EStG liegen vor. Grundsätzlich ist der Förderbetrag dann bereits in den ersten 4 Monaten eines Jahres "aufgebraucht".
Jetzt will mein Mandant seinem Arbeitnehmer über mehrere Monate gesammelte Überstunden im November auszahlen. Mit dieser Auszahlung wird jedoch die Verdienstgrenze von 2.575 € überschritten. Die Zahlung soll unbedingt als Einmalzahlung erfolgen, sodass eine Nachberechnung in die vorherigen Monate nicht möglich ist.
Nach meinem bisherigen Verständnis handelt es sich auch bei der einmaligen Auszahlung von Überstunden um laufenden Arbeitslohn. Die Überstundenvergütung müsste daher bei der Ermittlung des Entgelts nach §100 Abs. 3 EStG mit berücksichtigt werden.
Sind die Überstunden dann ausschließlich im Monat November bei der Berechnung der Verdienstgrenze (v. 2575€) zu berücksichtigen? Dann dürfte sich die Auszahlung ja nicht auf die Höhe des Förderbetrages auswirken, da dieser bereits in voller Höhe beansprucht wurde. Oder ist der Förderanspruch grundsätzlich um 1/12 zu kürzen, weil die Voraussetzungen für die Förderung in einem Monat des Jahres nicht vorlag?
Wenn die Auszahlung der Überstunden bspw. erst im Januar erfolgt, würde sich der Förderbetrag dann insgesamt vermindern, oder könnte die Förderung dann in einem späteren Monat "nachgeholt" werden?
Ich hoffe Ihr könnt meinen Schilderungen folgen und habt eventuell ein paar Lösungsansätze.
Vielen Dank vorab
VG N. Höh
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