Hallo Comunity,
wir haben bei uns oft angestellte Mitunternehmer von Personengesellschaften.
Aus steuerlicher Sicht ist der Mitunternehmer nicht Arbeitnehmer und hat somit auch seine Einkünfte nicht nach § 19 EStG zu versteuern. Daher scheidet ein mtl. Lohnsteuerabzug aus. Die erhaltene vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütung ist als Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zu versteuern und in der GuE als Sonderbetriebseinnahme zu erklären. Der angestellte Mitunternehmer zahlt somit Einkommensteuervorauszahlungen und hat keinen Lohnsteuerabzug.
Sozialversicherungsrechtlich wird der Mitunternehmer nach Durchführung des Statusfeststellungsverfahren bei einer Beteiligungshöhe von 50% und weniger jedoch oft als Arbeitnehmer eingestuft, sodass für den steuerlichen Mitunternehmer die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der vertraglich vereinbarten Tätigkeitsvergütung an den jeweiligen Sozialversicherungsträger zu melden und abzuführen sind.
Das Programm Lohn und Gehalt unterstütz laut Datev (Servicekontakt vom 17.04.2019) nicht, einen angestellten Mitunternehmer über das Programm abzurechnen.
Hieraus ergibt sich nun das Problem, wie der Sonderausgabenabzug der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung des Mitunternehmers trotz des Datenübermittlungszwangs gem. § 10 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 EStG sichergestellt werden kann.
Bisher konnten wir diesen Problemkreis umgehen, indem wir den Mitunternehmer als „normalen“ Arbeitnehmer in dem Programm Lohn und Gehalt angelegt haben und diesen mit „steuerfreien“ Einkünften (Schlüsselung in den Lohnart) abgerechnet haben. Dies entspricht zwar nicht der rechtlich vorgesehen Abwicklung, aber es wurden die richtigen Beiträge übermittelt, abgeführt und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (nur die Sozialversicherung) für den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung bescheinigt.
Bis einschließlich 2016 wurde so die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitslohn 0) inkl. der geleisteten Sozialversicherungsbeträge erstellt und an die Finanzverwaltung übermittelt. Seit 2017 ist dies jedoch nicht mehr möglich, da bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung keine Sozialversicherungsbeiträge bei „steuerfreiem“ Arbeitslohn ausgewiesen und übermittelt werden dürfen. Die Datev unterstellt, dass es sich bei einem „steuerfreien“ Lohn prinzipiell um einen steuerfreien Lohn nach DBA etc. handelt und die o. g. Konstellation nicht anwendet. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22.06.2017 des EuGH stellt die Datev hier keine Datenübermittlungsmöglichkeit (der Sozialversicherungsbeträge) an das Finanzamt für unseren o. g. Fall zur Verfügung.
Unserer Kenntnis nach werden die Sozialversicherungsbeträge leider auch nicht von den Sozialversicherungsträgern übermittelt.
Nach § 10 Abs. 2 EStG ist es jedoch zwingende Voraussetzung für den Ansatz bzw. den Abzug von Sonderausgaben, dass die Beiträge an die Finanzverwaltung entsprechend elektronisch übermittelt werden. Wir als abrechnende Stelle können über Lohn und Gehalt keinen Datenaustausch an die Finanzverwaltung auf Grund des o. g. Problems anstoßen und die Sozialversicherungsträger veranlassen keine gesonderte Übermittlung, da diese wahrscheinlich davon ausgehen, dass die Daten im Rahmen der Lohnabrechnung erstellt und übermittelt werden.
Im Ergebnis können die Sozialversicherungsbeiträge somit nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden, da diese nicht elektronisch übermittelt werden!
Hat jemand hierfür eine Lösung?
Gruß
Ralf Blum