Die förderfähigen Kosten lt. Nr. 1-9 der FAQ des BMWi
- müssen fortlaufend anfallen
- müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein
- dürfen nicht einseitig veränderbar sein
- müssen im Förderzeitraum fällig sein
Mir stellen sich gleichwohl viele Detailfragen:
- Sind Telekommunikationskosten in voller Höhe förderfähig, oder nur die Grundgebühren (da die variablen Gebühren "einseitig veränderbar" sind) ?
- Welche Kosten für "notwendige Instandhaltungen" können konkret gefördert werden ?
- Wohl nicht die Kosten für den Neuanstrich der Wände ? (Auch wenn es "notwendig" ist, dürften die Kosten nicht vor dem 01.03.2020 begründet worden sein)
- Auch nicht die Kosten für einen Wasserrohrbruch ? (Die Notwendigkeit dürfte unbestritten sein)
- Wartungskosten für einen Aufzug o.ä., sofern ein entsprechender Vertrag vor dem 01.03.2020 geschlossen wurde, und dieser "fortlaufende" (also z.B. monatliche) Kosten vorsieht ?
- Da es auf die Fälligkeit ankommt, spielt die tatsächliche Zahlung wohl keine Rolle (wenn ich also nach der Schlußabrechnung mit dem Vermieter eine Mietminderung aushandele, kann ich die volle Miete als Kosten ansetzen ?)
Da werden bestimmt noch einige Fragen dazukommen....