abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

DUO & ReWe Bestand -> "Einbrinung" in einer PersHG

4
letzte Antwort am 01.12.2020 13:06:35 von sokru
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
dominikmayer
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 1 von 5
369 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

ich habe den Fall, dass ein Einzelunternehmer (gewerblich) eine GmbH & Co. KG gründen will. 

 

Geplant ist die Einbringung (korrekt: Ausgliederung) zu Buchwert nach dem UmwG als Gesamtrechtsnachfolge in die KG. Es gilt die "Fußstapfentheorie" 

 

Meine Frage: Kann der bestehende Bestand einfach fortgeführt werden, nur unter anderem Namen? Oder muss ich einen komplett neuen Bestand anlegen - wie verknüpfe ich dann aber die "Altbelege"?

 

Wie löst Ihr das technisch? Da sind schon sehr viele Belege in DUO drin und es wäre schade, wenn die digitalen Belege nicht mehr "nutzbar" wären.

sokru
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 5
356 Mal angesehen

Da laut Ihrer Aussage Gesamtrechtsnachfolge besteht, sollte die Fortführung des Bestandes in DUO rein rechtlich gesehen kein Problem sein. Bei Gesamtrechtsnachfolge tritt ja der Rechtsnachfolger in die Verträge des Einzelunternehmers ein.

 

Die Frage ist ob es ratsam ist den Bestand unverändert fortzuführen. Im Jahr der Gründung müssen sowohl das Einzelunternehmen als auch die KG eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt einreichen. Die elektronische Übermittlung zweier Umsatzsteuer-Jahreserklärungen auf einer Mandantennummer dürfte schwierig werden.

 

Auch wenn die Gesellschaftsanteile an der KG innerhalb von 7 Jahren (§ 24 Abs. 5 UmwStG) veräußert werden sollten, kann man bei der Verwendung nur einer Mandantennummer kaum noch die Bilanzwerte im Übertragungszeitpunkt nachvollziehen.

 

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Beraternummer und Mandantennummer im Kanzlei-Rechnungswesen und DUO übereinstimmen müssen, sonst funktioniert die Kommunikation zwischen beiden Programmen nicht.

 

In meinen Augen ist es sinnvoller im Kanzlei-Rechnungswesen eine neue Mandantennummer anzulegen und im DUO ein neues Unternehmen anzulegen auf der gleichen mandantengenutzten Beraternummer anzulegen.

 

Das Anlagevermögen kann bei Buchwertfortführung auf den neuen Mandanten (die KG) übernehmen ohne es eingeben zu müssen. Dazu gibt es entsprechende Dokumente im Lexinform. 

 

Zum Schluss müssten wahrscheinlich noch die Stammdaten der mandantengenutzten Beraternummer geändert werden.

 

Viel Erfolg bei der Umsetzung der Ausgliederung.

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
0 Kudos
dominikmayer
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 3 von 5
348 Mal angesehen

Vielen Dank für die schnelle Antwort

 

--------

@sokru  schrieb:

...

 

In meinen Augen ist es sinnvoller im Kanzlei-Rechnungswesen eine neue Mandantennummer anzulegen und im DUO ein neues Unternehmen anzulegen auf der gleichen mandantengenutzten Beraternummer anzulegen.

--------

 

Ich wusste nicht, dass das geht... das klingt ja einfacher als ich dachte. Zahlt der Mandant dann 2x 10,50 EUR für DUO oder hat er 1x Duo mit "Altbestand" und 1 x DUO mit "Neubestand"?

 

 

Ich dachte durch die Gründung zum Jahreswechsel wäre vielleicht nur 1 USt Erklärung notwendig und somit grundsätzlich unter 1 Mdt-Nr. abbildbar. Die betitelten Probleme kann ich allerdings nachvollziehen

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Markus_Goetz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 5
320 Mal angesehen

Hallo Herr Mayer,


zwei Verträge für Unternehmen online sind nur dann notwendig, wenn es sich um unabhängige Unternehmen handelt. Das scheint hier jedoch nicht der Fall zu sein. Meine Kollegin hat dieses Thema in einem anderen Thread bereits beispielhaft erläutert. Den Link finden Sie <hier>.


Wie Sie einen neuen Bestand anlegen, finden Sie im Dokument 1071428.


Bitte beachten Sie weiter die bereits angebrachten Punkte in Bezug auf die Ordnungsbegriffe (Berater- und Mandantennummer) des Mandantenbestands und den Stammdaten der mandantengenutzten Beraternummer. Informationen zur Anpassung der Stammdaten finden Sie im Dokument  1000428.

Viele Grüße aus Nürnberg
Markus Götz - DATEV eG
0 Kudos
sokru
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 5 von 5
308 Mal angesehen

Die Gründung zum Jahreswechsel ist ja eine schöne Idee und unter Nutzung von Rückwirkung sicherlich realisierbar. Die Rückwirkung funktioniert leider nur aus Sicht der Ertragsteuern. 

 

Die Umsatzsteuer definiert den Beginn und das Ende der Steuerpflicht leider selbst und unabhängig von den Ertragsteuern. Die Umsatzsteuerpflicht beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren Tätigwerden und endet mit dem letzten Tätigwerden (A 2.6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 S. 1 UStAE). Sobald die Umwandlung nicht zum 31.12. bzw. 01.01. ins Handelsregister eingetragen wird, besteht zumindest rein theoretisch die Verpflichtung zwei Umsatzsteuer-Jahreserklärungen erstellen und einreichen zu müssen. 

 

Ab dem Abschluss des notariellen Vertrages dürfte auch eine Vorgesellschaft entstehen, die beispielsweise aus der Rechnung des Notars die Vorsteuer in Abzug bringen möchte.

 

Meines Erachtens wird der Vorgang nicht ohne zweite Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglich sein.

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
0 Kudos
4
letzte Antwort am 01.12.2020 13:06:35 von sokru
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage