Wenn ein Unternehmen seine Belege digitalisiert über Unternehmen Online seinem Steuerberater zugestellt hat, ist dieser Unternehmer dann immer noch verpflichtet, die vom Finanzamt vorgegebene Pflicht zur Aufbewahrung der Belege, zu gewährleisten ?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@fargo schrieb:ist dieser Unternehmer dann immer noch verpflichtet, die vom Finanzamt vorgegebene Pflicht zur Aufbewahrung der Belege, zu gewährleisten ?
Moin Moin,
Ja!
Bitte mal nach "ersetzendes Scannen" suchen, sowohl hier als auch im Netz.
Und ihren Steuerberater fragen. Leider sind die Anforderungen sehr hoch, ich kenne bisher keinen StB, der das seinen Mandanten anbietet.
Gibt es bereits Berichte, wo der Prüfer bei Vorlage der Belege in digitaler Form auf einen Papierbeleg bestand?
Unsere Erfahrung zum Scannen:
Oftmals ist das Scan- Ergebnis unvollständig (Seite 2 fehlt) oder unleserlich. Da darf natürlich der Original- Beleg nicht entsorgt werden.
Mich würde es aber wundern, wenn ein Prüfer eine Buchhaltung verwirft, wenn trotz gut verwendbarer digitaler Belege die Originale nicht vorgelegt werden. Außer natürlich, es besteht irgend ein Verdacht einer Manipulation, der eine forensische Analyse der Originale erfordert.
Daher kann ohne vom Finanzamt genehmigte Verfahrens Dokumentation zum ersetzenden Scannen niemand ein OK für den Reißwolf geben.
Ob die gescannten Papierbelege alphabetisch in die Ablage müssen oder einfach nach Eingang in den Karton kommen, muß Jeder für sich entscheiden.
"Daher kann ohne vom Finanzamt genehmigte Verfahrens Dokumentation zum ersetzenden Scannen niemand ein OK für den Reißwolf geben."
Gibt es denn vom Finanzamt eine "Genehmigung"? Das ist mir neu, können Sie das kurz genauer darstellen. Danke.
@ManfredLener schrieb:
@fargo schrieb:ist dieser Unternehmer dann immer noch verpflichtet, die vom Finanzamt vorgegebene Pflicht zur Aufbewahrung der Belege, zu gewährleisten ?
Moin Moin,
Ja!
Bitte mal nach "ersetzendes Scannen" suchen, sowohl hier als auch im Netz.
Und ihren Steuerberater fragen. Leider sind die Anforderungen sehr hoch, ich kenne bisher keinen StB, der das seinen Mandanten anbietet.
Soweit ich weiß gibt es nur Studien und "Feldversuche" aber eben keine "richtige" gesetzliche Grundlage. Im BMF Schreiben der GOBD wird für die Nachvollziehbarkeit eine Verfahrensdokumentation gefordert. Die Verfahrensdokumentation ist allerdings in der Literatur umstritten. Eine Genehmigung oder Zertifizierung gibt es offiziell nicht. Wird auch in dem BMF Schreiben am Ende erwähnt. Selbst die Datev Programme haben nur ein nichtverbindliches Testat einer großen WP Gesellschaft. "Genehmigt" ist wohl eher "es gibt keine Beanstandungen"
Man wird bzw. muss vermutlich auf die ersten Prüfungen warten bis bis zum BFH durchgepeitscht werden weil Prüfer eine Verfahrensdoku fordern oder diese unzureichend sein soll - wobei eine nicht vorhandene Doku nicht automatisch zum Verwerfen der Buchführung führt. Steht auch im BMF Schreiben.
Bisher für mich eher Verkaufsargument, da die Haftung IMMER beim Steuerpflichtigen bleibt und auch nicht abweichend verlagert werden kann.