folgender fiktiver Fall:
Ich werde bis zum 31.12.2023 mit der Software X meine Rechnungen schreiben. Zum 01.01.2024 entscheide ich mich für den Einsatz der Software Y. Eine Datenübernahme ist nicht möglich. Beide Lösungen werden lokal selber betrieben bzw. sind keine Cloud-Lösungen.
In der Praxis würden natürlich beide Softwarelösungen über eine längere Zeit parallel eingesetzt, mir geht es aber in erster Linie um die rechtlichen Mindestbedingungen.
Wie ist eure Meinung dazu?
Die Datenverarbeitungssysteme mussten bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrecht erhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in § 147 Abs. 6 S. 6 AO und im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Art. 97, § 19b Abs. 2 AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) geregelt. Die Neuregelung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 1.1.2020 beginnt.
Diese Unterlagen können 2023 vernichtet werden | Finance | Haufe