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"DSFinV-K" i.V. "Z3-Zugriff" Version 2.3

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letzte Antwort am 27.04.2022 09:12:31 von Gelöschter Nutzer
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deusex
Allwissender
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Im Moment trudelt ein Newsletter ein, der die betreffenden Themen beinhaltet. Dies soll ab 01.07.2022 anzuwenden sein.

Verstehe ich das jetzt richtig, dass die Kassenlieferanten unserer Mandanten, die jetzt noch nicht vollumfänglich auf den aktuellen Stand umgestellt haben, nun gleich wieder "ran" müssen, um eine neue Software aufzuspielen oder pumpt sich meine Halsschlagader momentan umsonst auf ?

 

Digitale Schnittstelle Kasse 2.3 

 

Übrigens haben die meisten unserer Mandanten Ihre Kassensysteme auf Vordermann gebracht und wir suchten die "formularseitige" Erfassung und Meldung an die Finanzverwaltung, welche ich partout nicht finden konnte und ich die Daten begann, per E-Mail als Nachricht zu senden.

Postum erhielt ich einen Rückruf, dass dies so nicht ginge, sondern, wie im Gesetz beschrieben "formularseitig" und voraussichtlich elektronisch erfolgen soll... Dies war aber zu dem damaligen Zeitpunkt vor ca. einem halben Jahr scheinbar nicht möglich und man müsse sich noch gedulden.

 

Grundsätzlich müssen die elektronischen Kassen beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme dem Finanzamt gemeldet werden. In der Meldung sin folgende Angaben zu machen:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems bzw.
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Diese Mitteilungspflicht ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit zum Finanzamt ausgesetzt (Stand Mai 2021).

 

Gibt es hier Neues oder ist das auch wieder so eine Farce der Verwaltung . . . 

 

Es ist leider immer wieder zum Fremdschämen, was Steuerberater und ihre Mandanten so alles tun sollten, aber auf Seiten der Verwaltung ist keiner in der Lage, das auch nur ansatzweise umzusetzen.

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Gelöschter Nutzer
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Hallo,

auf finanzamt.bayern.de steht am 27.04.2022 das Folgende:

 

Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Weiterhin gilt: Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2023) gesondert bekannt gegeben.

 

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letzte Antwort am 27.04.2022 09:12:31 von Gelöschter Nutzer
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