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Verlustrücktrag bei GmbH mit abweichendem Wj. - Anpassung RSt und weitere Fragen

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letzte Antwort am 19.10.2019 20:32:22 von liess
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liess
Einsteiger
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Liebe Kollegen/Innen,

zum ersten Mal bin ich mit dem Fall konfrontiert, dass eine kleine GmbH mit Abschlussstichtag 31.1. zum 31.1.19 einen Verlust erwirtschaftet (ca. 25.000). Zum 31.1.18 ergab sich ein positives Ergebnis, die KSt-Erklärung 2018 habe ich noch nicht beim FA eingereicht, der Abschluss zum 31.1.19 ist noch nicht fertiggestellt (längere Erkrankung auf meiner Seite und "keine Zeit" auf seiten des Mandanten - bzw. jetzt diese Frage :-). Der Mandant will den Verlust zurück tragen in Höhe von 20.000. Das stellt mich vor ein paar Fragen, die ich mangels Erfahrung nicht sicher zu beantworten mag  und deshalb gerne erfahrene Kollegen um Rat bitten möchte:

1. Aus dem Jahresergebnis vom 31.1.18 (Rücktragsjahr 2017/18) ist im Verlustentstehungsjahr 2018/2019 eine Ausschüttung erfolgt, es bleibt ein Gewinnvortrag vor Verwendung i.H.v. ca. 10.000. Macht hier ein Rücktrag von 20.000 nicht Probleme? Ist da etwas zu beachten in Sachen EK? Sollte dem Mandanten von einem Rücktrag abgeraten werden (er hätte aber gerne die niedrigere KSt 2018... da er - kein Wunder in der Verlustsituation - finanziell nicht besonders gut da steht)?

2. Gesetzt den Fall, es kommt zum Rücktrag: Die KSt-Erklärung 2018 ist wie gesagt noch nicht abgeben. Wie bringe ich formal den Rücktrag rein? Mit KSt-Vorab geht das einer anderen Diskussion zufolge nicht. Elektronisch ohne Rücktrag übermitteln und zusätzlicher Antrag auf Begrenzung ans FA?

3. Ich müsste doch im aktuellen Abschluss zum 31.1.19 die KSt-RSt anpassen auf den niedrigeren Betrag (zum 31.1.18 RSt berechnet ohne Rücktrag, da zu diesem BilSt Verlust noch nicht absehbar). Es entsteht zwar kein Steuererstattungsanspruch, da KSt 2018 noch nicht festgesetzt; wäre das aber bereits der Fall, müsste nicht der Erstattungsanspruch aktiviert werden, da er entsteht, wenn am BilSt (31.1.19) mit seiner Durchsetzung zu rechnen ist - ist damit zu rechnen, wenn über den Verlust im Entstehungsjahr (31.1.19) noch nicht beschieden ist? Wäre er dann überhaupt "hinreichend sicher"?
Da es sich aber nicht um einen Erstattungsanspruch handelt, könnte diese Frage ja dahin stehen in meinem Fall (allgemein wäre es interessant).
Doch wie ist es mit dem KSt-RSt-Betrag 31.1.19? Der ist ja "nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung" mit dem Betrag zu schätzen, der sich voraussichtlich ergeben wird = weniger KSt wegen Rücktrag. Oder verwechsle ich da etwas mit werterhellend und wertbeeinflussend?

Ich bin mir sicher, dass das Kollegen/Innen in der Praxis easy zu lösen wissen und ich wäre sehr dankbar, wenn mir das jemand mitteilen könnte.

Herzlichen Dank im Voraus.

diplodocus
Aufsteiger
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Wo genau ist das Problem. 31.1.18 ist 2018 und der Rücktrag geht auf 2017. 2019 ist 2019 und der

Rücktrag geht in 2018.

Was genau wollen Sie wissen. Vorabversion ist eine ganz normale Version 2019.

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liess
Einsteiger
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Hallo Herr Müller,

meine genauen, konkreten Fragen habe ich oben gestellt. Haben Sie konkrete Antworten darauf?

1. Rücktrag trotz erfolgter Ausschüttung? Nach dem Rücktrag wäre nicht genug EK für eine Ausschüttung da.

2. Wie bekommt man formal einen Rücktrag aus 2019 in die KSt 2018?

3. Muss ich im Abschluss 31.1.19 - gesetzt den Fall, Rücktrag kann überhaupt erfolgen wegen 1. - den Steueraufwand für die KSt 2018 korrigieren und wenn ja, wie kann man das berechnen - mit KSt vorab geht es angeblich nicht.

Detaillierter sind die Fragen oben.

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letzte Antwort am 19.10.2019 20:32:22 von liess
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