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Umsatzsteuer personenbezogen

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letzte Antwort am 22.02.2023 07:54:19 von petermäurer
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petermäurer
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Was ich immer schon mal wissen wollte, mir aber bislang niemand erklären konnte:

 

Warum ist das Umsatzsteuerrecht personenbezogen? Gegenstand ist der UnternehmER, nicht das UnternehmEN.

 

Ich finde das unpraktisch (konsolidierte Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen, die dann buchhalterisch wieder getrennt werden müssen), aber vielleicht gibt es ja gute Gründe?

Policing of speech is a key pillar of any tyranny.
Korte
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Das ist eine gesetzgeberische Entscheidung. Gründe?? Möglicherweise lag mal die Überlegung zugrunde, daß jemand mit mehreren Unternehmen im einen "schlampt", d.h. Umsatzsteuer(Voranmeldungen) nicht abgibt und zahlt und in einem anderen munter die Vorsteuer zieht. Das ist aber nur geraten, weil so ähnlich die Argumentation bei der Einführung von § 13b war.

Viele Grüße von der Ostsee
Tina Korte
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klunk_w
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Ein wichtiger Grund liegt wohl bei der Kleinunternehmerregelung.

Sonst könnte man ganz leicht etliche einzelne Gewerbe anmelden und seinen Umsatz somit verteilen, sodass jeder einzelne Betrieb unter der Grenze bleibt. Bei nur einem USt Unternehmen (Personenbezogen) ist das nicht möglich.

 

Betriebe in GbRs oder Kapitalgesellschaften aufzuteilen ist zwar noch möglich aber umständlicher.

 

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petermäurer
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Aber bei der Gewerbesteuer gibt es doch auch einen unternehmENsbezogenen (streng genommen betriebs-) Freibetrag (in ähnlicher Höhe). Da hatte man diese Angst vor Zersplitterung nicht.

Policing of speech is a key pillar of any tyranny.
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Neu_hier
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Es ist wohl auf Grund der zivilrechtliche Sicht auf natürliche Personen, warum im UStG (ebenfalls zivilrechtslastig, sogar teilweise "streng zivilrechts-akzessorisch") eben diese Personen als ein "Unternehmer" mit allen Unternehmungen gesehen werden.

Das Vermögen und die Trennung von e.K. mal außen vorgelassen (zivilr. Umwandlung - da gibt es eine fiktive  Vermögenstrennung per lex specialis).

 

Beispiel: Vorsteuerabzug RG an Martin Mustermann (rechtlicher Vertragspartner = natürliche Person), eine zivilrechtliche Unterscheidung in Martin Mustermann (Gewerbebetrieb), Martin Mustermann (Vermieter) und Martin Mustermann (Freiberufler) wäre nicht möglich -schon zivilrechtlich nicht, Gleiches für das Beispiel der Ausgangsrechnung - USt.

 

Auf gut deutsch: Bei Martin Mustermann kann schon zivilrechtlich nicht in unterschiedliche "Personen" unterschieden werden, daher schafft dies das zivilrechtslastige UStG auch nicht.

 

Dazu passt auch die unbeschränkte - allübergreifende zivilrechtliche Haftung in das Privat- und Geschäftsvermögen der natürlichen Person.

 

Ebenfalls dazu passend ist, dass andere Zusammenschlüsse, z.B. GbR sowie auch KapGes eigenständige Unternehmer i.S. des UStG sind.

 

Aus meiner Sicht ist das alles durchaus nachvollziehbar.

Danke
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Neu_hier
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Die Kleinunternehmerregelung hat per sé nichts mit Gewerbebetrieben zu tun! Diese kennt keine Einkunftsart.

Zudem wurde sie nur aus verwaltungsökonomischen Gründen geschaffen (keine Subventionsgesetz), daher kann Sie m.E. hier nicht als Begründung dienen.

Danke
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einmalnoch
Experte
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@petermäurer 

 


@petermäurer  schrieb:

Aber bei der Gewerbesteuer gibt es doch auch einen unternehmENsbezogenen (streng genommen betriebs-) Freibetrag (in ähnlicher Höhe). Da hatte man diese Angst vor Zersplitterung nicht.


Die Gewerbesteuer ist nicht personen- oder unternehmensbezogen sondern betriebsbezogen. Da gibt es in den Richtlinien (R 2.1) Erläuterungen, wie es zu gestalten ist, dass mehrere Betriebe eines Unternehmers eigene Freibeträge bekommen (Folge).

 

Der Begriff des Unternehmes/Unternehmers ist in den verschiedenen Gesetzen durchaus unterschiedlich formuliert, das bewusst und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verknüpft.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
petermäurer
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Danke für die Antworten.

 

Ich begreife das trotzdem nicht. Max hat eine Metzgerei und einen Taxibetrieb.

 

Ein- und Ausgangsrechnungen werden den Betrieben jeweils zugeordnet, daß er in beiden Fällen haftet, beeinflußt das mE nicht. Ich habe zwei getrennte Buchführungen und Erfolgsrechnungen.

 

Also könnte man Ein- und Ausgangsrechnungen genau so auch umsatzsteuerlich den Betrieben zuordnen.

 

Ich sehe leider immer noch keinen tieferen Grund dafür, daß man das nicht tut.

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petermäurer
Fortgeschrittener
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Die Frage war nicht wirklich "wichtig", offenbar gibt es auch keine Antwort, die mich befriedigt. Ich setze das Thema auf gelöst, damit Datev es abhaken kann.

 

Noch mal danke an die, die geantwortet haben.

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letzte Antwort am 22.02.2023 07:54:19 von petermäurer
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