Hallo liebe Gemeinde,
wir sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt und haben eine sonstige Leistung (Beratungsleistung eines niederländischen Kleinunternehmers) bezogen. Nach § 3 a Abs. 2 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland und wenn es richtig ist, dass hier die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift, sind wir zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet und können keine Vorsteuer in Anspruch nehmen.
Jetzt habe ich u.a. bei Haufe gelesen:
"Wichtig - Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn Leistender Kleinunternehmer ist."
Ich finde aber keine rechtliche Grundlage für diese These bei Haufe.
Für uns wäre dies natürlich schön, ist aber wahrscheinlich zu schön um wahr zu sein?
Seit 2020 gibt es in den Niederlanden eine dem § 19 UStG annähernd entsprechende Kleinunternehmerregelung!
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
Beste Grüße
Andreas-Michael
In § 13b Abs. 5 UStG steht eine am Ende des Absatzes folgende Regelung:
"Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird."
Das dürfte die fragliche Passage sein, die Sie suchen.
Vielen Dank, aber es wird ja im Text auf die USt nach § 19 UStG des deutschen UStG abgestellt. Und da bin ich mir nicht sicher!
Mich bringen die Absätze 7 und 8 von § 13 b ins schleudern. Insbesondere aber § 13 b Abs. 8 UStG!
(7) ...
Absatz 8 bezieht sich auf den Leistungsempfänger.
Zugegeben: §13b ist nicht das beste Beispiel für einen klar verständlichen und sauberen Gesetzestext. Aber das ist im deutschen Steuerrecht eh ein Seltenheit... 🙂
Nochmals Danke, das ist ja m.E. genau das Problem:
Wir als Leistungsempfänger müssen wegen § 13 b Absatz 8 UStG ("Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden"), durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinnehmen, dass eine Umsatzsteuer, die beim Kleinunternehmer in den Niederlanden nicht erhoben wird, so wie sie auch auch bei einem Kleinunternehmer in Deutschland nicht erhoben werden würde, berechnen und (weil wir nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind) abführen.
Die Niederlande erhebt die Umsatzstuer nicht (da der Unternehmer ein Kleinunternehmer ist) und wir müssen diese Umsatzsteuer "erheben" und an das deutsche Finanzamt abführen!
Aber das ist ja gerade das Prinzip der Umsatzsteuer. Nur, dass nicht das niederländiasche Finanzamt, sondern das deutsche Finanzamt die Steuer einnimmt.
Wahrscheinlich muss man das so sehen, dass die Umsatzstuer ja "nur nicht erhoben wird", aber da ist und deshalb haben wir diese zu bezahlen.
Mich ärgert nur, dass wir die Steuerschuld tragen müssen, die eigentlich überhaupt nicht entstanden ist bzw. nur ensteht, weil europäische Grenzen "überschritten" wurden.
🤔
Deshalb denke ich, dass HAUFE hier falsch liegt! Falls mich nicht noch jemand vom Gegenteil überzeugt.
Danke für deine Zeit!
Grüße
Andreas-Michael
Prakmatischer Lösungsansatz, der Ihnen mit Sicherheit Gewissheit verschafft:
Rufen Sie beim für Sie zuständigen Finanzamt an und lassen Sie sich mit einen USt-Sonderprüfer verbinden und schildern Sie dort Ihren Fall. Auf seine/ihre Antwort könne Sie sich verlassen.
PS: Nochmal in der Kommentierung nachgeschaut: Auch hier steht, das bei Leistungserbringern die Kleinunternehmer sind von dem Übergang der Steuerschuld ausgenommen sind. Unabhängig davon ob der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.