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Steuerschuld des Leistungsempfängers, Leistender im EU-Ausland Kleinunternehmer

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letzte Antwort am 26.01.2021 13:35:45 von jafrasch
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andreas-michael
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Hallo liebe Gemeinde,

 

wir sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt und haben eine sonstige Leistung (Beratungsleistung eines niederländischen Kleinunternehmers) bezogen. Nach § 3 a Abs. 2 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland und wenn es richtig ist, dass hier die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift, sind wir zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet und können keine Vorsteuer in Anspruch nehmen.

Jetzt habe ich u.a. bei Haufe gelesen:

"Wichtig - Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn Leistender Kleinunternehmer ist."

Ich finde aber keine rechtliche Grundlage für diese These bei Haufe.

Für uns wäre dies natürlich schön, ist aber wahrscheinlich zu schön um wahr zu sein?

Seit 2020 gibt es in den Niederlanden eine dem § 19 UStG annähernd entsprechende Kleinunternehmerregelung!

 

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

Beste Grüße

Andreas-Michael

 

 

jafrasch
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In § 13b Abs. 5 UStG steht eine am Ende des Absatzes folgende Regelung:

 

"Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird."

 

 

Das dürfte die fragliche Passage sein, die Sie suchen. 

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andreas-michael
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Vielen Dank, aber es wird ja im Text auf die USt nach § 19 UStG des deutschen UStG abgestellt. Und da bin ich mir nicht sicher!

Mich bringen die Absätze 7 und 8 von § 13 b ins schleudern. Insbesondere aber § 13 b Abs. 8 UStG!

 

(7) ...

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.
 
(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.
 
Sehr verworren und m.E. nicht verständlich, wenn man vom der Harmonisierungsgedanken des europäischen Umsatzsteuerrechts ausgeht und für mich noch weniger verständlich, dass wir eine Steuerschuldnerschaft übernehmen sollen, die in den Niederlanden nicht besteht (weil dort Kleinunternehmer) und in Deutschland ebenfalls nicht stattfinden würde.
 
Falls noch jemand Erfahrungen in derartigen Fällen hat, würde ich mich über Hinweise freuen!
 
Beste Grüße
Andreas-Michael
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jafrasch
Aufsteiger
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Absatz 8 bezieht sich auf den Leistungsempfänger.

 

Zugegeben: §13b ist nicht das beste Beispiel für einen klar verständlichen und sauberen Gesetzestext. Aber das ist im deutschen Steuerrecht eh ein Seltenheit... 🙂

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andreas-michael
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Nochmals Danke, das ist ja m.E. genau das Problem:

Wir als Leistungsempfänger müssen wegen § 13 b Absatz 8 UStG ("Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden"), durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinnehmen, dass eine Umsatzsteuer, die beim Kleinunternehmer in den Niederlanden nicht erhoben wird, so wie sie auch auch bei einem Kleinunternehmer in Deutschland nicht erhoben werden würde, berechnen und (weil wir nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind) abführen.

 

Die Niederlande erhebt die Umsatzstuer nicht (da der Unternehmer ein Kleinunternehmer ist) und wir müssen diese Umsatzsteuer "erheben" und an das deutsche Finanzamt abführen!

Aber das ist ja gerade das Prinzip der Umsatzsteuer. Nur, dass nicht das niederländiasche Finanzamt, sondern das deutsche Finanzamt die Steuer einnimmt.

 

Wahrscheinlich muss man das so sehen, dass die Umsatzstuer ja "nur nicht erhoben wird", aber da ist und deshalb haben wir diese zu bezahlen.

Mich ärgert nur, dass wir die Steuerschuld tragen müssen, die eigentlich überhaupt nicht entstanden ist bzw. nur ensteht, weil europäische Grenzen "überschritten" wurden.

🤔 

Deshalb denke ich, dass HAUFE hier falsch liegt! Falls mich nicht noch jemand vom Gegenteil überzeugt.

 

Danke für deine Zeit!

Grüße

Andreas-Michael

 

 

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jafrasch
Aufsteiger
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Prakmatischer Lösungsansatz, der Ihnen mit Sicherheit Gewissheit verschafft:

 

Rufen Sie beim für Sie zuständigen Finanzamt an und lassen Sie sich mit einen USt-Sonderprüfer verbinden und schildern Sie dort Ihren Fall. Auf seine/ihre Antwort könne Sie sich verlassen.

 

PS: Nochmal in der Kommentierung nachgeschaut: Auch hier steht, das bei Leistungserbringern die Kleinunternehmer sind von dem Übergang der Steuerschuld ausgenommen sind. Unabhängig davon ob der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.

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letzte Antwort am 26.01.2021 13:35:45 von jafrasch
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