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Schuldzinsen §4 Absatz4a vom schlechtesten Kredit

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letzte Antwort am 20.09.2023 16:05:03 von guenther
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Neuling11
Beginner
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Hallo

angenommen eine e.K. hat eine Überentnahme (über Gewinn)

 

Sagen wir die e.K. hat 2 Kredite laufen

 

1. von vor 2 Jahren  20% Zinsen

2. im betreffenden Jahr 5% Zinsen

 

Nun berechnet das FA Zinsen bezogen auf dem 20% Kredit statt auf dem Kredit der "Dafür benutzt wurde"...

 

Hat da jemand eine Meinung dazu

 

Danke

 

SN

sokru
Fortgeschrittener
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Im § 4 Abs. 4a EStG ist die Berechnung doch beschrieben. Diese wurde auch von der DATEV im ESt-Programm "Anlage SZ" entsprechend umgesetzt.

 

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6% ermittelt.

 

Ansonsten sind die tatsächlich gezahlten Schuldzinsen (außer die für Anlagevermögen) anzugeben. In die tatsächlich gezahlten Schuldzinsen gehen sowohl die hohen Schuldzinsen aus dem alten Kredit als auch die niedrigeren aus dem neuen Kredit mit ein.

 

Wie die Kredite tatsächlich genutzt worden sind, spielt keine Rolle so lange sie nicht zur Finanzierung von Anlagevermögen verwendet worden sind. Daher buchen wir die Zinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen grundsätzlich auf das Konto 7326 (SKR 04) oder 2126 (SKR 03). So erkennt das Finanzamt in der E-Bilanz oder in der Anlage EÜR welche Zinsen für die Finanzierung Anlagevermögen anfallen.

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
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guenther
Fachmann
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Maßgebend sind sämtliche gezahlten Zinsen ohne Anlagevermögen, egal woher diese kommen und wie die berechnet wurden abzgl. 2.050 EUR, sofern Überentnahmen vorliegen.

 

Wir haben gerade den interessanten Fall, es wurden ca. 30 TEUR Zinsen für alte USt aus einer uralten BP in einem Jahr gezahlt (bei EÜR), da ist die Meinung des Finanzamtes, dass diese Zinsen auch als Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ausgelegt werden. Hier sind wir auch noch nicht fündig geworden. Falls das jemand schon mal hatte...

mfg Thomas Günther
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letzte Antwort am 20.09.2023 16:05:03 von guenther
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