Hallo liebe Mitstreiter,
aktuell habe ich folgendes Problem:
Wir betreuen ein Unternehmen, das in 2018 eine Restschuldbefreiung bekommen hat. Im Jahr der Insolvenz bzw. auch aus den Vorjahren wurde ein Verlustvortrag nach § 10d EStG festgestellt, der im Jahr der Restschuldbefreiung noch nicht aufgebraucht ist.
Nunmehr geht es um die Erfassung in der Einkommensteuererklärung. Im Bereich der Anlage G kann unter den Zurechnungen und Abrechnungen der steuerfrei zu stellende Sanierungsgewinn und die zugehörigen Aufwendungen erfasst werden. Soweit ist eigentlich alles klar.
Allerdings muss der Verlustabzugsbetrag doch um den steuerfreien Sanierungsgewinn gemindert werden. Das erfolgt derzeit noch nicht. Hat jemand Erfahrung mit dem Thema? Wo habe ich was übersehen? Ist ggf. noch irgendwo ein Eintrag erforderlich, um den Verlustvortrag richtigerweise "aufzubrauchen"?
Vorab schon mal vielen Dank für die Hilfe
Viele Grüße
Wolfgang Holzinger
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Sehr geehrter Herr Holzinger,
wenn der Sanierungsertrag den zum Ende des Vorjahres festgestellten Verlustvortrag nach § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 10 EStG mindern soll, müssen Sie den fortgeschriebenen Verlustvortrag manuell um den Sanierungsertrag kürzen (Erfassungsformular Anlage Sonstiges, Zeile 7; bis VZ 2018: Erfassungsformular ESt 1 A, Zeile 94).
Das Programm kann die in den Nr. 1 – 13 des § 3a Abs. 3 S. 2 EStG aufgeführten, nacheinander vorzunehmenden Minderungen derzeit nicht automatisch berücksichtigen.
Sie erhalten aus diesem Grund bei Vorliegen von Sanierungserträgen den folgenden Hinweis in der Liste „Informationen“:
„Es ist ein nach § 3a EStG steuerfreier Sanierungsertrag erfasst. Die Minderungen nach § 3a Abs. 3 EStG werden im Programm nicht berücksichtigt. (...)“
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Sehr geehrter Herr Hirsch,
vielen Dank für Ihre Antwort und Unterstützung.
VG Wolfgang Holzinger