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Mobilitätsprämie bei steuerfreiem Arbeitslohn

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letzte Antwort am 28.07.2022 09:40:17 von Kleine-Einfraukanzlei
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Hallo zusammen, 

 

bei dieser Hitze sitz ich doch gerne mal kurz im kühlen Homeoffice und mach mal eben eine schöne ESt-Erklärung 2021 (ja, schon 2021 - weil der Mandant sie für seine österreichische Steuererklärung braucht).

 

Stichpunkt Ausland: Der Mandant pendelt 60 km nach Österreich und bezieht seinen Arbeitslohn von dort. Also ist sein in Deutschland steuerpflichtiges zvE unter dem Grundfreibetrag, Steuer Null. Ich habe die Anlage Mobilitätsprämie ausgefüllt - es als "sonstige Einkünfte" angegeben und als "nichtselbständige Tätigkeit in Österreich" bezeichnet. Und siehe da, ja, es errechnet sich eine Mobilitätsprämie, die der Herr bekommen würde.

 

Weder im Gesetz noch in Fachliteratur habe ich etwas gefunden, dass es sie in diesem Fall (in Deutschland steuerfreie Einkünfte unter Progressionsvorbehalt) nicht geben würde. Unter § 102 EStG steht als Anspruchsvoraussetzung nur, dass man unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein muss. Etwas verwundert bin ich nur über den Sinn und Zweck der Sache: Es sollen ja Geringverdiener unterstützt werden - der Mandant verdient hingegen gut in Österreich.

 

Hatte jemand auch schon einmal so einen Fall oder sonst eine Meinung?

bodensee
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Wir in D und unsere Gesetze 😪

 

Also wenn ich das richtig sehe, hat ihr Mandant keine Einkünfte nach § 19 EStG  sondern nur solchen die unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG nach DBA fallen. 

 

Dann folgt aus meiner Sicht § 101 EStG bzw. meine Interpretation: 

 

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen

Nun kann ihr Mandant keine Werbungskosten haben die den Pauschbetrag nach §9a übersteigen, seine Werbungkosten mindern nur den §32b Vorbehalt  und damit meine ich hat er keinen Anspruch ,was der Logik der Prämie auch entsprechen würde.  Aber ich weiß wohl Logik und Steuergesetze sind inzwischen leider oft zweierlei geworden. 

 

 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Danke für die prompte Antwort! Klingt - leider - logisch. 

 

Wobei fragwürdig sein könnte, ob er nicht doch Einkünfte aus § 19 EStG hat, die nur aufgrund DBA nicht in D der Besteuerung unterliegen. Aber ob ich dann nicht wirklich am AN-Pauschbetrag scheitere (also er hat deutlich höhere WK - zu den ausländischen Einkünften). 

 

Ich überlege, ob ich die Anlage Mobilitätsprämie nicht mal mit einreiche und schaue, was das FA damit macht? Ich würde dann allerdings das Feld  "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" ausfüllen und meine Auffassung kurz darlegen. 

Oder würden Sie von vorneherein gleich gar keine Mobilitätsprämie beantragen?

 

Ganz klar scheint mir die Rechtslage hier nicht zu sein. 

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bodensee
Allwissender
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Ich würde keine beantragen, aber auch ihr Vorgehen einreichen mit dem Text und ihre Rechtsauffassung,dann haben Sie den schwarzen Peter ans Finanzamt übertragen weil die müssen dann ja ablehnen und Sie können ggf. Einspruch einlegen. 

 

Sie sollten allerdings vorab prüfen- haben Sie vermutlich schon getan- ob die spezielle Grenzgängerregelung D-Aut hier greift oder nicht, damit wird das Besteuerungsrecht , wenn mein langsam älter werdender DBA Hirnstamm mich nicht täuscht - wieder verlagert.  Österreich hatte ich in letzter Zeit keine Fälle mehr direkt auf dem Tisch, daher Erinnerung. 

 

Über die Schiene a) unbeschränkt steuerpflichtig und b) Einkünfte nach § 19 und c) steuerfrei nach DBA und damit Anspruch auf Mobilitätsprämie kann man zumindest argumentieren. Aus Sicht des Finanzamtes würde ich dann exakt mit § 101 argumentieren und damit die Mob.prämie wieder ausschließen. 

 

Schönes sonniges und kühles Restwochenende

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Der in Frage stehende Steuerbescheid 2021 ist schon letzte Woche eingegangen!

 

Wie von Ihnen prophezeit mit folgender Begründung für die Ablehnung der Mobilitätsprämie:

 

"Ein Anspruch auf Mobilitätsprämie besteht nicht, weil keine steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt worden sind (§ 101 Satz 3 EStG)."

 

Aus purem Interesse und Vergnügen werde ich aber nochmals kontern mit § 102 EStG und um überzeugendere Argumente für die Ablehung bitten.

 

Es wäre interessant zu hören, ob inzwischen andere Kollegen/Innen Erfahrungen in ähnlichen Fällen gemacht (Mobi.prämie bei steuerfreiem Arbeitslohn) oder sonst noch glorreiche Ideen zu der Thematik haben?

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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Ich habe mittlerweile eine sehr überzeugende Argumentation eines Fachautors erhalten, der sich auch deutlich GEGEN die Mobilitätsprämie bei steuerfreien Einkünften (mit Progressionsvorbehalt) ausspricht. Deshalb werde ich die Entscheidung des Finanzamts doch akzeptieren und nicht mehr dagegen vorgehen.

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letzte Antwort am 28.07.2022 09:40:17 von Kleine-Einfraukanzlei
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