Guten Tag in die Runde,
seit dem VZ 2019 wird ja im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung das "optimierte Bruttoverfahren" angewendet. "Optimiert" wurde in dem Zusammenhang dann auch gleich die Erfassung.
Bis einschließlich 2018 wurden Dividenden die unmittelbar oder auch mittelbar (z.B. über eine Personengesellschaft) zugeflossen sind, im Rahmen der Anlage BEG erklärt. Anhand der dort gemachten Angaben zur jeweiligen Ausschüttung hat das Programm dann steuerlich alles korrekt zugeordnet - also Dividenden <10% voll steuerpflichtig, 10-15% KöSt-frei und Hinzurechnung bei der GewSt, Dividenden >15% steuerfrei.
Seit 2019 wird die Anlage BEG nur noch für unmittelbar zugeflossene Dividenden verwendet. Ein mittelbarer Zufluss soll als Korrektur im Rahmen der Anlage GK (Zeile 14) erklärt und ggfls. über eine individuelle Anlage erläutert werden. Die Felder für die Hinzurechnung im Rahmen der GewSt-Erklärung wurden entsprechend angepasst, hier ist nur noch die Hinzurechnung von unmittelbaren Dividenden möglich.
Es gibt nun bei mittelbar über eine Personengesellschaft erhaltenen Dividenden 3 Möglichkeiten:
Dividenden mit einem Anteil < 10% sind voll steuerpflichtig und werden quasi wie normale Einkünfte versteuert. Es ist keine Korrektur in der Anlage GK notwendig.
Dividenden mit einem Anteil > 15% sind nach Abzug von 5% als steuerfrei zu behandeln, diese Einkünfte nach §8b werden als Korrekturbetrag in der Anlage GK erfasst.
Dividenden zwischen 10% und 15% - hier habe ich und auch das Finanzamt ein Problem mit der Erfassung.
Rechne ich diese Dividenden zu 95% gemäß Datev-Hilfe aus den Einkünften aus Personengesellschaften heraus, dann ist zwar in der KöSt alles korrekt berücksichtigt, jedoch wird keine Hinzurechnung im Rahmen der GewSt vorgenommen. Rechne ich die Dividenden nicht heraus, dann passt es zwar in der GewSt, nicht jedoch in der KöSt. Tricksereien über Hinweise in den individuellen Anlagen o.ä. konnten dann wiederum vom Sachbearbeiter im Amt nicht nachvollzogen werden bzw. wurden einfach ignoriert.
Hat evtl. jemand einen Hinweis für mich, wie ich das im Programm korrekt erfassen muss, damit der Sachverhalt a) vom Programm und b) vom Finanzamt korrekt berücksichtigt wird?
Hallo AEbert,
bitte prüfen Sie, ob eine Hinzurechnung für die GewSt bei der Kapitalgesellschaft durchzuführen ist.
In der Regel wurden die Beteiligungserträge bei einer mittelbaren Beteiligung unter 15% bereits auf Ebene der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen (§ 8 Nr. 5 GewStG).
Bei der Kapitalgesellschaft, die die Dividende letztlich als Gesellschafter der Personengesellschaft zugerechnet bekommt, ist der Beteiligungsertrag nur noch für die KSt zu berücksichtigen und nach § 8b KStG steuerfrei zu stellen.
Sollte die Konstellation in Ihrem Fall anders sein, wenden Sie sich bitte an den Service für Unternehmensteuern.
Mit freundlichem Gruß
Johannes Maier
DATEV eG
Vielen Dank für die Antwort. Die mittelbare Beteiligung beträgt z.B. 12%, es ist also eine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer vorzunehmen + die Dividende ist von der Körperschaftsteuer befreit (natürlich abzgl. der fingierten 5% nicht abziehbaren BAs).
Die Frage ist: Wo/wie wird das seit 2019 im Programm eingegeben?
Die Programmhilfe sagt "Kürzung als Abrechnung in der Anlage GK (Zeile 14)". Wenn ich das aber mache, dann wird gewerbesteuerlich keine Hinzurechnung mehr vorgenommen.
Und einen manuellen Eintrag in den Hinzurechnungen der Gewerbesteuer kann ich nicht vornehmen, da sämtliche Hinzurechnungen sich auf Eintragungen in der Anlage BEG beziehen. In der Anlage BEG lassen sich jedoch die mittelbar erhaltenen Dividenden seit 2019 nicht mehr erfassen.
Ich sehe hier schlicht keine Möglichkeit, Dividenden zwischen 10-15% Anteilsbesitz korrekt einzugeben.
Hallo AEbert,
die Hinzurechnung der GewSt lt. § 8 Nr. 5 GewStG ist bereits bei der Personengesellschaft durchzuführen, die mit 12% an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist: Zeile 15 der Anlage BEG und Zeile 66 der GewSt 1 A.
Die Dividende ist also bereits der GewSt der Personengesellschaft unterzogen worden.
Bei der Kapitalgesellschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, ist diese Dividende nicht mehr der GewSt zu unterziehen. Deshalb ist keine Hinzurechnung bei der GewSt mehr vorzunehmen.
Mit freundlichem Gruß
Johannes Maier
DATEV eG