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Handwerkerleistungen nach Übertragung mit Wohnrecht

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letzte Antwort am 09.01.2023 09:04:27 von wivoba-tax
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Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Werte Kollegen/Innen,

 

Ein Mandant hat von seinen Eltern das Nachbarhaus im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen unter der Auflage, dass die Eltern = Veräußerer ein Wohnrecht darin bekommen (weitere "Gegenleistung": Wart und Pflege). 

 

Der neue Eigentümer = mein Mandant renoviert nun das Haus der Eltern umfassend, es fallen hohe Kosten für Handwerkerleistungen an (im Übergabevertrag ist geregelt, dass der Eigentümer das Haus in bewohnbarem Zustand erhalten muss). 

 

Grds. ist eine entscheidende Voraussetzung für § 35a EStG, dass der Auftraggeber die Wohnung/das Haus, in dem die Handwerkerleistung vorgenommen wird, ZU EIGENEN WOHNZWECKEN nutzt. Das ist hier leider nicht erfüllt. Eine Ausnahme macht die Fin.verw. nur bei einer unentgeltlichen Nutzung durch Kinder, die nach § 32 EStG berücksichtigt werden.  Andersherum - wenn die Eltern im übertragenen Haus auf ihre Kosten als Nutzungsberechtigte die Handwerkerleistungen bezahlen würden - wäre bei ihnen ein Abzug möglich (BMF 9.11.2016... Rz. 27), was sich aber bei diesen ohnehin nicht auswirken würde (Rentner unterhalb Grundfreibetrag). 

 

Ich denke, man kann auch nicht argumentieren, dass das Haus AUCH vom Mandanten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird - der Mandant wohnt nebenan (auch Zweitwohnungen wäre ja prinzipiell begünstigt). Es ist zwar die Verpflichtung zu Wart und Pflege im Vertrag, die im Haushalt der übertragenden Eltern ausgeführt werden muss. Aber das dürfte meiner Ansicht nicht zur Annahme führen, dass der Erwerber = Sohn dort auch einen eigenen Haushalt führt, auch wenn er sich dort regelmäßig aufhält, für die Eltern kocht, putzt etc. - oder??? Zumal im Vertrag steht "Der Veräußerer erhält ... das Recht...unter Ausschluss des Eigentümers ...als Wohnung zu benutzen...".

Also führt wohl leider kein Weg daran vorbei, dass die eigentlich steuerlich absetzbaren Handwerkerleistungen total verpuffen (weder Abzug beim beauftragenden und bezahlenden neuen Eigentümer mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; noch bei den Nutzungsberechtigten mangels Aufwand). 

 

Oder fällt jemanden sonst eine Hintertüre ein? Habe ich etwas übersehen?

wivoba-tax
Beginner
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Hallo, 

 

ich habe aktuell einen ähnlich gelagerten Fall und bin hier auf diese Variante gestoßen: https://www.iww.de/erbbstg/archiv/wohnrecht-steuerliche-abzugsmoeglichkeit-bei-mit-wohnrecht-belasteter-wohnung-f47703 

 

Jedoch wird hierdurch die Sache wieder komplexer.

 

Gibt es schon Alternativlösungen?

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letzte Antwort am 09.01.2023 09:04:27 von wivoba-tax
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