Hallo zusammen,
ich habe einen Mandanten, der Forstdienstleistungen anbietet. Er soll für eine Baufirma Bäume auf einem Grundstück entfernen. Die Baufirma hat ihm gesagt, dass er bitte eine §13b-Rechnung schreiben soll.
M.E. fällt der "Forstdienstleister" doch nicht unter §13b (er führt doch keine Bauleistung aus)?!
Oder zählen diese Arbeiten zu Erdarbeiten im Zusammenhang mit einem Bauwerk?!
Ich bin gerade verwirrt...
Vielleicht kann mir ja jemand helfen...
Vielen Dank vorab!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Diana 82,
die Rodung und der Abtransport von Bäumen und Wurzeln ist dann KEINE Bauleistung, wenn die Rodung nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks steht. Wenn doch, dann liegt eine Bauleistung iSd § 13b UStG vor, vergl. hierzu auch die Verfügung der OFD Niedersachsen, 5.10.2016, S 7279 - 4 - St 185 unter 1.1
Gruß Karl Hörterer
Hallo Karl Hörterer,
Danke für die Antwort! Der Mandant soll die Bäume für die Baufirma abholzen, weil die auf dem Gelände etwas bauen wollen. Also wäre es tatsächlich §13b...
Was gilt dann für einen beauftragten Sub, der die Bäume kleinhäckselt?!
Der Mandant hat aber gar keine 13b-Bescheinigung?! Muss er diese jetzt beim FA beantragen?
Meines Erachtens muss hier zwischen Ihrem Mandanten und dem Subunternehmer unterschieden werden, denn die beiden erbringen unterschiedliche Leistungen Ihr Mandant erbringt die Rodung und Verarbeitung/Entsorgung von Bäumen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks steht. Diese Leistung fällt wohl unter § 13 b UStG. Ihr Mandant braucht aber auch gar keine Bescheinigung (USt1TG-Bescheinigung), denn diese muss nur der Kunde ihres Mandanten (die Baufirma) Ihnen vorliegen, damit Sie feststellen können, dass es sich bei Ihrem Kunden um einen Bauleister handelt. Bei ihrem Mandanten reicht es aus, dass der eine Bauleistung erbringt.
Der Subunternehmer wiederum erbringt aus meiner Sicht keine Bauleistung mehr. Vielmehr erbringt dieser eine normale sonstige Leistung, die ihr Mandant zur Erbringung seiner Bauleistung bezieht. Anders als bei der Bauleistung ihres Mandanten, bei der die Baumfällung als solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks steht und ihr so das Gepräge einer Bauleistung gibt, dient die Leistung des Subunternehmers nur mittelbar diesem Zweck (ähnlich dem Fall, in dem ein Bauunternehmer eine Baumaschine anmietet, um selbst eine Bauleistung ggü. einem Dritten zu erbringen. Hier erbringt der Bauunternehmer eine Bauleistung gegenüber seinem Kunden, der die Baumaschine vermietende Unternehmer erbringt aber keine Bauleistung). Somit muss der Subunternehmer mit USt fakturieren. Ihr Mandant jedoch nicht, da 13b.
Gruß Karl Hörterer