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Entnahme Photovoltaikanlage ins PV BMF schreiben vom 27.02.2023

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letzte Antwort am 19.04.2023 15:12:42 von guenther
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Gerscheder83
Beginner
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Hallo,

ich überlege gerade ob es sinnvoll/möglich ist, für die Mandanten die eine PV Anlage (Altfall mit Vorsteuerabzug) auf dem Dach des Privaten EFH und einen Stromspeicher haben die ganze Anlage zum Nullsteuersatz ins Privatvermögens zu überführen. Im BMF schreiben vom 27.02.23 bezüglich der PV Anlagen steht: 

 

"2. Unentgeltliche Wertabgabe


3) Nach § 3 Absatz 1b und Absatz 9a Nr. 1 UStG sind bestimmte unentgeltliche Leistungen als
sog. unentgeltliche Wertabgaben einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der dabei
entnommene, zugewendete oder verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt hat. Danach erfolgt die Versteuerung einer unentgeltlichen
Wertabgabe nur, wenn der Unternehmer zuvor einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat
oder zulässigerweise hätte geltend machen können.


4) Ein Unternehmer konnte eine vor dem 1. Januar 2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll
seinem Unternehmen zuordnen (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 13 UStAE). Wenn er auf die
Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat, ist er zum vollen
Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom
unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, wodurch
der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen
wird. Auch nach dem 31. Dezember 2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin
grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.


5) Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem
1. Januar 2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich
mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.
Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der
Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus
Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der
Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist
auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von
über 90 % nahelegt.

 

6) Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung
des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Steueranfall (Steuersatz 0 %) ein Vorsteuerabzug.
Anders als in den Altfällen ist daher für ein systemgerechtes Ergebnis kein Ausgleich eines
Vorsteuerabzuges erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG
liegen nicht vor. Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer
unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer
Photovoltaikanlage, die ab dem 1. Januar 2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes
erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.


7) Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche
Wertabgabe dem Nullsteuersatz, wobei dies dann auch für bereits installierte Anlagen gilt.
Die Entnahme nur eines Teils eines ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen
zugeordneten Gegenstandes (vgl. Abschnitt 15.2c UStAE) ist nicht möglich"

 

Also ich verstehe es so, dass man die 90% Privatnutzung nicht nachweisen muss, wenn man eine PV Anlage mit Stromspeicher hat?! 

 

In meinen Fall ist die Anschaffung der PV Anlage mit Speicher (7,6 kwP) in 2021 mit VorSt und müsste ja Theoretisch mindestens 5 Jahre im BV bleiben um keine VorSt Korrektur vornehmen zu müssen. Lt dem BMF Schreiben müsste es doch jetzt möglich sein diese zum Nullsteuersatz im ganzen ins PV zu übernehmen?! Hat hier jemand schon Erfahrungswerte? Gibt es Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung? Oder sehe ich das völlig falsch?

 

Hoffe es hat schon jemand ein Paar Erfahrungen damit gemacht!

 

Viele grüße

guenther
Erfahrener
Offline Online
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522 Mal angesehen

Wenn Sie hier mal etwas herumsuchen und Lesen, stellen Sie fest, dass manche Finanzämter trotz BMF-Schreiben aktuell eigene/andere Auffassungen vertreten.

 

Ich würde hier das Risiko der Entnahme nicht eingehen, sondern vorher das zuständige Finanzamt anschreiben und den Sachverhalt darlegen.

 

Ansonsten sind Sie im Einspruch, müssen ggf. um die AdV kämpfen usw.

 

Z.B. bei mal YouTube Steuerberater Stefan Mücke ansehen...

mfg Thomas Günther
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letzte Antwort am 19.04.2023 15:12:42 von guenther
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