Moin,
wie kann im Jahr 2020 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig bei einer Zusammenveranlagung im Einkommensteuerprogramm ohne Fehlermeldungen berücksichtigt werden? Siehe BFH Urteil vom 28.10.2021; III R 17/20
Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Im entschiedenen Fall lag Einzelveranlagung vor. Da können Sie das zeitanteilig eingeben.
Wie das im Fall einer Zusammenveranlagung aussieht ? Sinn machen tut es eigentlich nicht, denn durch den Splittingvorteil wird ja ein gemeinsamer HH unterstellt. Wenn aber ein gemeinsamer HH vorliegt kein Zugang zum Entlastungsbetrag oder wurde Zusammenveranlagung beantragt und der gemeinsame HH löst sich im Laufe des Jahres auf ?
Da braucht es mehr Info und ich befürchte das wird im Formular nicht darstellbar sein, da werden Sie dann eine Anlage oder im Kasten Erläuterungen auf dem Mantelbogen erläutern müssen was sie beantragen.
Hallo @Nordlicht755
der Sachverhalt ist im Formular so (noch) nicht eintragbar.
Für die Berechnung im ESt-Programm den sich ergebenden Betrag leider manuell errechnen und eintragen in der Anlage Kind unter "Selbst ermittelte Beträge".
Für die Berücksichtigung durch das Finanzamt wohl am Sinnvollsten im Mantelbogen einen Antragstext/Berücksichtigungstext bei "Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung" für den Sachverhalt unter Angabe der Zeiten und den sich ergebenden Betrag. Wenns vom Finanzamt so auch nicht berücksichtigt wird dann eh Antrag auf Änderung oder Einspruch.
Im Anhang noch die Passagen von DATEV und wo die Eingabe in der Anlage Kind für die Berechnung erfolgen soll (soweit nicht eh schon gefunden).
Schöne Grüsse
Moin JosefB,
vielen Dank für den weiterhelfenden Lösungsvorschlag.
Schöne Grüße
Moin bodensee,
vielen Dank für Ihre Bemühungen. Die Frage wurde mittlerweile beantwortet.