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ESt - Anlage N, Löschung der Werbungskosten

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letzte Antwort am 23.12.2020 11:35:38 von m_brunzendorf
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m_brunzendorf
Fachmann
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Hallo.

 

Folgender Fall: Lehrerin mit Anlage N und vielen, vielen und noch mehr Werbungskosten in 2018. Im kompletten Jahr 2019 ist die gute Dame nun Pensionärin. Muss ich wirklich händisch in jeder einzelnen Zeile in jedem Text- und in jedem Betragsfeld die Eingaben löschen?

 

Warum?

 

Keine Ahnung wann und wieso es abgeschafft wurde: in einer früheren Programmversion konnte man sich in der Formularübersicht die Anlage N aufklappen und mit rechtsklick auf die Werbungskosten gehen und sagen: Löschen.

 

Warum gibt es das nicht mehr?

 

Zusätzlich zum "Warum" bitte ich darum, diese Funktion in der kommenden Programmversion von Einkommensteuer wieder einzubauen.

 

Viele Grüße

Korte
Einsteiger
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Am einfachsten und schnellsten dürfte sein, die gesamte Anlage N zu löschen (über Bearbeiten/Formulare löschen) und dann über die Lohnsteuerbescheinigung eine neue Anlage N zu erstellen.

 

Viele Grüße von der Ostsee
Tina Korte
m_brunzendorf
Fachmann
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Das ist ein guter Tip. Vielen Dank.

 

Aber trotzdem @DATEV: warum wurde die Funktion, nur die Werbungskosten zu löschen, gestrichen?

m_brunzendorf
Fachmann
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Hallo Datev,

 

gibt es hierzu noch eine Antwort des Programmierers, wieso die Funktion gestrichen wurde?

 

Viele Grüße

DATEV-Mitarbeiter
Stephanie_Vogeley
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo m_brunzendorf,

 

die Möglichkeit, auf Knopfdruck alle erfassten Werbungskosten im Bereich der Anlage N zu löschen, gibt es bisher im Programm DATEV Einkommensteuer nicht. Das von Ihnen erwähnte Löschen per Rechtsklick in der Übersicht oder über Bearbeiten | Formulare funktioniert und funktionierte immer nur für das komplette Formular, nicht aber für einzelne Seiten oder Bereiche.

 

Wenn alle Werbungskosten gelöscht werden sollen, bietet sich der Tipp von Tina Korte an: Das komplette Formular Anlage N löschen und anschließend die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung erneut übernehmen.

 

Im Bereich der Werbungskosten gibt es noch die Funktion, die erfassten Werbungskosten nicht zu drucken, wenn diese unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags liegen. Diese Funktion steuern Sie im Erfassungsformulars zur Anlage N oberhalb der Zeile 31 durch Aktivieren des Kontrollkästchens „Kein Druck der Werbungskosten, wenn diese niedriger als der Pauschbetrag sind (…)“.

 

Mit freundlichen Grüßen

Stephanie Vogeley

DATEV eG

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m_brunzendorf
Fachmann
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Vielen Dank für Ihre Antwort.

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letzte Antwort am 23.12.2020 11:35:38 von m_brunzendorf
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