Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall.
Die Steuerpflichtige ist lettische Staatsangehörige.
Sie ist seit dem 01.12.2013 als Haushaltshilfe bei einem Ehepaar sozialversicherungspflichtig angestellt.
Lebensmittelpunkt ist Lettland. Es wird unbeschränkte Steuerpflicht
nach § 1 Abs. 3 EStG beantragt.
Die Steuerpflichtige hat in Lettland nur ein geringes Einkommen.
Die Steuerpflichtige hat im Jahr 2022 weder in Lettland noch in Deutschland
Renteneinkünfte bezogen.
Hat Sie hier Anspruch auf die EPP von 300 Euro?
Wenn die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt und die Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht - ja dann hat sie Anspruch auf EPP.
mfg