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DBA Niederlande - Anrechnung NL Steuer auf Renten und Kapitaleinkünfte - Verständigungsverfahren

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letzte Antwort am 26.09.2020 15:40:58 von bodensee
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uwe_hau
Beginner
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Sehr geehrte Kollegen,

habe ein Mandat mit hohen Kapitaleinkünften und Renten aus den NL. Seit Änderung des DBA wird die Rente in den NL und in Deutschland besteuert. Die NL-Steuer soll angerechnet werden. Aufgrund der besonderen Konstellation mit den Kapitaleinkünften errechnet das Finanzamt aber die fiktive Steuer auf die Rente mit 0,00 Euro, so dass tatsächlich keine Steuer angerechnet wird.

Hat jemand einen ählich gelagerten Fall oder schon ein Verständiungsverfahren angestoßen?

Gerd_Görtz
Fortgeschrittener
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Leider keine. Das Ergebnis bzw die Antworten würden mich auch interessieren.

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bodensee
Experte
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Nachricht 3 von 3
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Bevor ein Verständigungsverfahren angestoßen wird wäre zu prüfen: 

 

1.)  Welcher Art der Kapitaleinkünfte in den NL sind vorhanden ? Zinsen , Dividenden oder spezielle hybride Kapitalanlagen mit Besonderheiten: 

 

Stille Beteiligungen, Gewinnobligationen und partiarische Darlehen unterliegen als hybride Finanzinstrumente nach dem Protokoll Ziffer IX zu Art. 10 und 11 DBA D-NL uneingeschränkt der Quellenbesteuerung, wenn der Aufwand beim Schuldner Betriebsausgabe ist. Dies gilt nicht für Wandelanleihen oder partiellen Festvergütungen (z.B. Mindestverzinsungen).

Die Frage, wann entsprechende gewinnabhängige Vergütungen vorliegen ist umstritten. Vgl. im Detail die Expertise zu Dividenden.

Gewinnanteile aus atypischen stillen Beteiligungen sind gewerbliche Gewinnanteile i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch wenn sie der Quellenstaat mangels innerstaatlicher Besteuerungsmöglichkeiten als Zinsen oder Dividenden qualifiziert. In diesem Fall erfolgt allerdings im Inland keine Steuerfreistellung sondern Anrechnung (vgl. BMF-Schreiben vom 28.12.1999, Nr. 0556177). Die Finanzverwaltung wendet insoweit das BFH-Urteil vom 21.07.1999 (Nr. 0552541) nicht an. Dies ist aber vom Abkommen gedeckt, vgl. Art. 22 Abs. 1 e DBA D-NL. Zu hybriden Anlagen vgl. Abschnitt 3.1.

Zinszahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, können nach Art. 11 Abs. 4 DBA D-NL nach dem nationalen Recht des Quellenstaats besteuert werden, d.h. wären als verdeckte Gewinnausschüttungen Dividenden und der unangemessene Zinsanteil würde ggf. einer Kapitalertragssteuer unterliegen.

 

2.) Renten (normale Renten Art 17 oder öffentlicher Dienst (Art. 18 DBA ) 

Bei Normalen Renten hat die NL kein Besteuerungsrecht

Bei öffentlichen Renten hat in aller Regel der Staat der bezahlt das Besteuerungsrecht ( Kassenstaatsprinzip). 

 

3. ) Nur Wohnsitz in D oder auch Wohnsitz in NL ( Doppelwohnsitz ?)

 

Daher stellt sich m.E. die Frage ob NL wenn auf die Rente Steuer erhoben wurde dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist ggf. Rückforderung in NL.  In D sind die " normalen" Renten nach Art 17 Abs. 2 und 3 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 Buchstabe b doppelbuchstabe ee steuerfrei unter Progressionsvorbehalt, sprich eine Anrechnung kann hier gar nicht stattfinden. 

 

Daher sind hier noch jede Menge Fragen zu klären oder die Infos fehlen. 

 

Zudem ist ggf noch zu klären :

 

Box III 2017- Einkommen aus Ersparnissen und Kapitalanlagen

Einkommen aus Ersparnissen und Kapitalanlagen unterliegen in den Niederlanden einer Vermögensertragssteuer. Hierzu zählen auch Immobilien, wie z.B. Ferienwohnungen. Grundlage der Besteuerung ist ein fiktiver (progressiver) Pauschalertrag des Nettovermögens, welcher sich aus dem tatsächlichen Vermögenswert abzüglich aller Schulden ergibt. Bis 2016 zahlte man in Box III 1,2% Steuern auf ein höheres Vermögen als ca. 25.000 €.

Ab 2017 ändert sich der Steuersatz. Dieser wird progressiv und ist abhängig von der Höhe des Box III Vermögens. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Vermögen über 75.000 € werden höher besteuert. Bei einem zu versteuerndem Vermögen ab 975.000 € wird der Steuersatz nochmal angehoben. Besitzen Sie Vermögen in den Niederlanden? Lassen Sie sich beraten über Möglichkeiten um Steuern einzusparen.

 

Hinweise auf internat. Steuerexpertisen

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 26.09.2020 15:40:58 von bodensee
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