Ich kämpfe mich gerade durch die Neuänderung der Mehr- und Minderabführungen bei Organschaften.
Dabei scheitere ich schon gedanklich an der Frage, was eine Mehr- und Minderabführung bei Verluste bei der OG ist.
Die OG macht einen handelsrechtlichen Verlust von 46k, steuerlich beträgt der Verlust aber nur 23k.
Das ist für mich gedanklich eine Mehrabführung, den der OT muss weniger Verlust übernehmen als er das aus Sicht des HR tun muss. Es handelt sich um einen "Minderausgleich".
Soweit, so gut.
Wenn ich allerdings in die Anlage OG den Verlust eintrage und die Mehrabführung ebenfalls, führt das zum Ergebnis, dass sich der steuerliche Verlust der OG erhöht:

Nur dann, wenn ich den Betrag als Minderabführung deklariere, rechnet das Programm korrekt und neutralisiert den steuerlichen Verlust der OG:

Liegt das nur an der Logik des Programms, Mehrabführungen immer zu addieren, auch wenn ein Verlust entstanden ist oder mache ich hier irgendwo einen Denkfehler? Kann es daran liegen, dass ich als Betrag des übernommenen Verlusts den steuerlichen Verlust der OG einbuchen muss?
Wie behandelt Ihr den fiktiven Aufwand, der aus der Korrektur des Buchwerts der OG resultiert? In welcher Zeile der KSt-Erklärung soll der korrigiert werden? Ich finde im Formular nur die Möglichkeit, die Auflösung der Rücklage nach § 34 Abs. 6e zu korrigieren.
Vielen Dank für die Hilfe!