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Anlage V: umlagefähige Kosten oder umgelegte Kosten?

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letzte Antwort am 21.01.2025 07:57:04 von Interceptor
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bianka
Aufsteiger
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Hallo,  zusammen!

 

Dass in der Anlage V 2023 die umgelegten und nicht umgelegten Kosten getrennt eingetragen werden müssen, hat ja sicherlich jeder mitbekommen. Ich habe es bisher so gehalten, dass ich die umlegBAREN und nicht umlegBAREN Kosten eingetragen habe. - Ich kann schließlich nicht für jede Kostenart prüfen, ob der Vermieter die diesjährige Versicherungserhöhung von einem Euro fünfundsechzig auch brav auf dem Mieter umgelegt hat. Ich gehe also davon aus: Umlegbare Kosten wurden umgelegt und sind somit umgelegte Kosten.

 

Nun habe ich erstmals den Fall, dass umlegbare Kosten und vereinnahmte Umlagen extrem auseinanderfallen - Kosten sind fast das Doppelte der Einnahmen. Abgerechnet wird nicht; im Grunde habe ich also eine Pauschale bei den Nebenkosten.

 

Wie macht Ihr das praktisch?

Eine Möglichkeit wäre, alle Kosten wie bisher einzeln bei den umlegbaren Kosten aufzuführen und dann eine Minus-Position für die ganz offensichtlich nicht umgelegten Kosten einzufügen. Ist das ein gangbarer Weg? Oder wie macht Ihr das?

 

Lieben Gruß!

Bianka

Interceptor
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 2
394 Mal angesehen

Ich trag bei den umgelegten Kosten die ein, die tatsächlich umgelegt wurden. Ob der Rest umlegbar wäre ist mir Wurst. Der Rest kommt in die nicht umgelegten Kosten.

 

Die Gesamtkosten erläutere ich auf einem Ergänzungsblatt. Dann muss das FA halt 1+1 zusammenzählen. Funktioniert bisher ohne Beanstandungen.

 

mfg

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letzte Antwort am 21.01.2025 07:57:04 von Interceptor
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