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Anlage V Umlagen bei Nebenkostenpauschale ohne Betriebskostenabrechnung mit Mieter

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letzte Antwort am 25.07.2024 09:41:45 von Zupatu
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Zupatu
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Folgender Sachverhalt: 

ZFH, eine Wohnung vermietet, eine selbst bewohnt. Laut Gesetz ist eine Nebenkostenpauschale möglich, auch für Heizkosten. Das heißt es erfolgt keine Betriebskostenabrechnung. (Die Unterstellung, dass man dies nicht so machen würde, macht keinen Sinn, da es nunmal per Gesetz erlaubt ist)

 

Die erhaltenen Pauschalen kann man in der Anlage V als Einnahme angeben. Wie macht man das mit den Ausgaben. Gibt man hier auch die Pauschalen an? 

Laut Infotelefon vom FA müssen die Umlagen sich ausgleichen. Da an den Mieter keine Erstattung/Nachzahlung erfolgt, können bei den Ausgaben nicht die tatsächlichen Ausgaben angegeben werden (die man dann durch NKabrechnung herausfinden muss, welche nur für die Steuererklärung gemacht wird.) Oder?

Wenn es sich spätestens im Folgejahr durch Erstattung/Nachzahlung ausgleichen muss, die nicht stattfindet, da der Mieter eben keine NKabrechnunh erhält.

Usus
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https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/mieteinnahmen-und-mietausfall-bei-den-einkuenften-aus-ver-2-nebenkosten-und-umlagen_idesk_PI20354_HI2531012.html

 

Ich habe es in der Praxis immer wieder.

Leider muss ich mich hier immer wieder mit dem Finanzamt auseinandersetzen.

 

Wenn die Mieteinnahmen (incl. NK) 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigen, sind auch die dazugehörigen Ausgaben des Vermieters zu 100 Prozent abziehbar. 

Das Gesetz sieht keine Einschränkung vor, dass die umlagefähigen Kosten auch vollständig umgelegt und gegenüber dem Mieter abgerechnet werden müssen.

Auch können nicht umgelegte Kosten nicht als fiktive Einnahmen angerechnet werden.

Warmmieten ohne NK-Abrechnung sind daher problemlos möglich.

Sollte man meinen.

Zupatu
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Vielen Dank. 

 

Mir stellt sich jedoch die Frage was ich als Ausgabe angebe. Da es keine genaue Abrechnung gibt und nicht erstellt wird aufgrund der Pauschale. Alle Abschläge bei Versorgern werden für das gesamte Haus gezahlt, der Verbrauch des Mieters gilt mit der Pauschale als abgegolten, daher erfolgt keine Abrechnung im Mietrecht.

 

Gibt man in dem Fall die Pauschale nochmals als Ausgabe an, wenn es keine Abrechnung gibt? 

D.h. bspw habe ich 300 Euro Kaltmiete und 200 Euro Umlagen für Nebenkosten als Einnahme. Dann gebe ich die 200 Euro auch als abzugsfähige Ausgabe bei den Umlagen an? 

Oder errechne ich nur für die Steuererklärung den Anteil des Mieters?

Dann könnte es passieren, dass die Ausgaben der Umlagen die Einnahmen über- oder unterschreiten. (Ich meine nur Heizkosten etc.)

Es würde aber keine Erstattung oder Nachzahlung für den Mieter geben, sodass sich in der StE auch im Folgejahr der Verlust oder Gewinn aus dem Umlagen nicht ausgleicht, da es keine Erstattung oder Nachzahlung für den Mieter gibt.

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Usus
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Anteilige Aufteilung nach qm für alle Kosten.

Zupatu
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Okay danke. Und dann ist es einfach so, dass die Umlagen sich eventuell nie ausgleichen? 

 

Also dann für das nächste Jahr würde ich keine Erstattung oder Nachzahlung aus Vorjahren mit bei den Einnahmen eingeben? 

Dies war mein Problem bei den Umlagen, da es von Infotelefon hieß es muss sich dann spätestens im Folgejahr ausgleichen. Das macht es in meinem Fall aber nicht. (Auf einen möglichen "Gewinn" zahle ich dann einfach Steuern 

 

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letzte Antwort am 25.07.2024 09:41:45 von Zupatu
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