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Abgabefrist 29.02.2020 / Finanzamt wendet AO nicht an?

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letzte Antwort am 30.03.2020 11:50:55 von michael1904
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Hallo Community,

leider schreiben die Finanzämter in NRW auf alle am 1.3.2020 eingereichten Erklärungen:

 

Ihre  Steuererklärung  ist  verspätet eingegangen. Ein Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt. Falls  Sie zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet sind, müssen Sie jedoch mit der Festsetzung eines  Verspätungszuschlags  rechnen,  wenn  Sie  Ihre  Steuererklärung künftig  nicht oder nicht fristgemäß abgeben. Das gilt auch dann, wenn Sie eine Erstattung erwarten.
Dieser  Festsetzung liegen Ihre (am 01.03.2020 um 19:00:13) Uhr in authentifizierter Form übermittelten Daten zugrunde.

 

Auch beim Kontingentierungsverfahren wird auf dem Datum 29.02. als Frist bestanden (schriftliche Auskunft: "Für den VZ 2018 erfolgte die letzte Quotenermittlung auf den 29.02.2020. Der Stichtag im Kontingentierungsverfahren verschiebt sich nicht gem. § 108 Abs. 3 AO auf den folgenden Werktag").

 

Schon merkwürdig, da die AO das anders regelt.... aber im Moment nicht so wichtig. Nur die Mandanten sind natürlich sauer, wenn sie den Bescheid auch hinten noch lesen.

 

 

 

michael1904
Beginner
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Guten Tag,

 

bei uns trudeln nun auch die ersten Bescheide mit dem besagten Hinweis ein - ebenfalls NRW. Schon komisch.....

 

Ich frage mich nur gerade, was im nächsten Jahr passiert, falls einer dieser Mandanten zu spät die Unterlagen einreicht, und die Steuererklärung nicht fristgerecht übermittelt wird. Als "Wiederholungstäter" gibt es dann einen Verspätungszuschlag. Werde ich mich dann daran erinnern, dass es im Vorjahr dieses Chaos gab und der Mandant betroffen war? Ich würde am liebsten gegen diesen Hinweis vorgehen, aber Rechtsbehelfe werden wohl ausscheiden.

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letzte Antwort am 30.03.2020 11:50:55 von michael1904
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