Servus Community,
mal abgesehen von der ach so einfachen gesetzlichen Lage: § 50a EStG - Einzelnorm 🤢
Ich steige gerade nicht so richtig durch, würde gerne meine Gedanken mal mit einem Speringpartner durchchecken.
Trustpilot ist ein in Dänemark ansässiges Unternehmen.
Es wurden zwei Produkte gekauft:
Premium Plan:
"Premium hilft Ihnen, die Reichweite Ihres wachsenden Unternehmens zu vergrößern und Ihre Bewertungen in
Umsätze zu verwandeln. Enthalten: 500 automatische Bewertungseinladungen pro Monat, Logins für 10 Nutzer, zusätzliche Anpassungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmensprofil, Zugriff auf unsere gesamte Palette an Website-Widgets für die Präsentation Ihrer Servicebewertungen, einfache Sentiment- und Marktanalysen. Gegen einen Aufpreis pro Domain können Sie eine unbegrenzte Anzahl an Domains hinzufügen."
Connect:
Zugriff auf Trustpilot-APIs für die Erstellung maßgeschneiderter Integrationen für das Sammeln, Verwalten und Präsentieren von Bewertungen in Ihren bestehenden Systemen.
Meine Gedankengengänge dazu:
Premium Plan: würde ich wie ein Google ADDon Konto als reine Werbedienstleistung durch Trustpilot betrachten.
Kein Urheberrecht das ins eigene Produkt einfließt. --> Kein 50a Fall
Connect: Die Kundenbewertungen werden von Trustpilot gehostet, aufbereitet und in irgendeiner Art elektronisch zur Verfügung gestellt. Dann im Webshop und der eigenen APP unseres Mandanten automatisiert angezeigt.
Das Urheberrecht an den aufbereiteten Bewertungen liegt bei Trustpilot. --> 50a Fall.
Hat jemand Erfahrung bezüglich Trustpilot und der Einordnung hinsichtlich 50a?
Wäre für einen Gedankenaustausch echt dankbar.
Grüße,
JJUNKER
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin @jjunker ,
ohne jetzt tiefer eingestiegen zu sein, so ganz rein systematisch zu § 50a EStG:
Man käme dort in Ihrem Fall nur hinein, sofern zeitlich begrenzte Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten gewährt würden ( Abs. 1 Nr. 3).
Hier gibt es ein BMF-Schreiben vom 27.10.2017, IV C 5 - S 2300/12/10003:004, BStBl I 2017, 1448 ("Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken").
Da würde ich mal einen Blick reinwerfen.
Hinsichtlich der normalen Saas Software wäre ich Ihrer Auffassung, dass kein § 50a-Fall vorliegt, da hier schlicht kein Recht überlassen wird, sondern eine Dienstleistung.
Hinsichtlich der API müsste man ggf. mal in die API-Terms schauen, ob man da rausfinden kann ob hier ein umfassendes Verwertungsrecht an der Trustpilot Datenbank eingeräumt wird. Hier ggf. im BMF-Schreiben Rz. 33ff mal durcharbeiten.
Vom Gefühl her würde ich sagen, dass die API nur dazu dient - wie Sie auch schreiben - die Inhalte von Trustpilot im eigenen Kontext anzuzeigen. Quasi nur "Lesezugriff" und somit keine Rechteüberlassung und schlussendlich kein § 50a-Fall vorliegen würden.
Hierzu auch Rz. 35 im BMF-Schreiben.
Beste Grüße
@lukasklein ein Wort: DANKE.