Hallo zusammen,
folgende Situation:
- Mandant arbeitet in einer SmartIT Umgebung, die über eine Unterberaternummer 12345678 von Kanzlei A läuft.
- Bearbeitet wird dort von ihm ein Fibu Bestand, der auf die Kanzleiberaternummer 654321 von Kanzlei B läuft.
- Die Zugangsmedien wurden von Kanzlei A nach Kanzlei B gemüggelt, sodass die Rechte für DUO, DFÜ usw. eingeräumt werden können und wurden.
Damit der Mandant nun USt-VAs abgeben und Sicherungen ans RZ schicken kann, muss allerdings noch das Beraternummern-Kennwort von Kanzlei B hinterlegt werden. Der übliche Weg, dass man statt dem Kanzlei-Kennwort das eigene Unterberaternummern-Kennwort hinterlegt, funktioniert hier nicht wegen des mitgliedsübergreifenden Zugriffs.
Frage: Was könnte der Mandant mit dem Beraternummern-Kennwort von Kanzlei B anstellen, wenn diese ihm in der RVO lediglich das DFÜ Recht für genau seinen Ordnungsbegriff 654321/XXXXX einräumt? Würden dann z.B. wenn man in den Bestandsdiensten Rewe die Liste der RZ Bestände öffnet, alle oder nur dieser eine angezeigt, was ja datenschutzrechtlich fatal wäre?
@unklarer_Posten schrieb:
Frage: Was könnte der Mandant mit dem Beraternummern-Kennwort von Kanzlei B anstellen, wenn diese ihm in der RVO lediglich das DFÜ Recht für genau seinen Ordnungsbegriff 654321/XXXXX einräumt? Würden dann z.B. wenn man in den Bestandsdiensten Rewe die Liste der RZ Bestände öffnet, alle oder nur dieser eine angezeigt, was ja datenschutzrechtlich fatal wäre?
Nein, das Recht "DFÜ über Internet" erlaubt erstmal nur die Anschaltung an das Rechenzentrum über die RZ-Kommunikation.
Alles andere erfordert zusätzliche Freigaben (z. B. Kommunikation FW etc.)
Die Bestände kann der Mandant grundsätzlich nicht sehen.
Die dafür erforderlichen Serviceanwendungen schaltet DATEV - wenn überhaupt - in der mitgliedschaftsübergreifenden Freigaben nur zwischen Kanzleien frei:
Mitgliedsübergreifende Nutzung von Service-Anwendungen aktivieren - DATEV Hilfe-Center
Der Mandant könnte das also nie sehen, egal wie weit die Freigaben versehentlich gesetzt wurden.
Anders sieht das natürlich in der RVo aus. Wenn man da zu großzügige Freigaben setzt, kann der Mandant natürlich auf fremde Belegbestände sehen.
Die mitgliedschaftsübergreifende Freigabe für Mandanten würde ich daher aus Sicherheitsgründen nur machen, wenn die Daten auf der mandantengenutzten Beraternummer liegen.