Guten Tag,
ich habe im vergangenen Jahr ein neues Lohnmandat (zwei Mandate) bekommen.
Es sind 2 GmbHs mit unterschiedlichen Betriebsnummern (Anschrift u.ä. sind gleich)
Besteht die Möglichkeit, diese beiden GmbHs in einem Lohn zusammenzufassen?
Bisher wurde nur die Lohnsteuer konsolidiert abgegeben.
Wovon ist es abhängig, ob es getrennt abgerechnet werden muss?
Vielen Dank für die Unterstützung.
Ein Beschäftigungsbetrieb im lohnsteuerlichen Sinne :
Ein Beschäftigungsbetrieb im lohnsteuerlichen Sinne ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der Arbeitslohn für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ermittelt wird. D.h., es werden entweder die maßgebenden Lohnteile zusammengestellt oder, bei maschineller Lohnabrechnung, die entscheidenden Eingabewerte erfasst.
Zweigniederlassung
Wenn die Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns in den einzelnen Zweigniederlassungen erfolgt, ist jede einzelne Zweigniederlassung ein Beschäftigungsbetrieb im lohnsteuerlichen Sinne. Jede Zweigniederlassung hat die Lohnsteuer bei dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen.
Ein Beschäftigungsbetrieb im SV-rechtlichen Sinne ist seit 01.01.2017 definiert durch das 6. SGB IV-ÄndG:
"Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben."
Vielen Dank für die Antwort und Erläuterung.
Der Mandant hat mir inzwischen mitgeteilt, dass es sich nicht um verschiedene GmbHs handelt, also 1 GmbH, 2 Betriebsnummern (warum auch immer, gleiche Anschrift).
Somit sollte es in einem Lohn (zusammengefasst) abgerechnet werden können, richtig?
@0815-02 schrieb:Vielen Dank für die Antwort und Erläuterung.
Der Mandant hat mir inzwischen mitgeteilt, dass es sich nicht um verschiedene GmbHs handelt, also 1 GmbH, 2 Betriebsnummern (warum auch immer, gleiche Anschrift).
Somit sollte es in einem Lohn (zusammengefasst) abgerechnet werden können, richtig?
Eventuell mal bei der Agentur f. Arbeit anrufen, wem die zwei Betriebsnummern zugeordnet sind.