Hallo an alle!
Die Problematik, dass Mitarbeitern, die SFN erhalten, diese auch erhalten müssen (Stpflichtig), wenn sie Urlaub hatten oder Krank sind, ist uns bekannt und wir rechnen dies auch ab.
Nun haben wir aber einen Mandanten, der ab Mai eingeführt hat, dass die Mitarbeiter monatlichen Abschlag für SFN erhalten (genau aufgesplittet nach Zuschlagsart) und die genaue Abrechnung soll am Ende des Jahres bzw. bei Austritt erfolgen.
Die Lohn-Abrechnung sieht also so aus:
Lohn
Abschlag für 125% Feiertag
Abschlag für 50% Sonntag
Die Summen für SFN sind jeden Monat gleich.
Nun haben wir die Krank- und Urlaubstage genannt bekommen.
Wie würdet Ihr das lösen? Wie soll ich den pflichtigen Wert ermitteln?
Als die Firma noch normale monatliche freie Zuschläge gezahlt hat, habe ich mit der Durchschnittsberechnung die entsprechenden Tage gebucht. Geht das nun auch?
Zahlen Sie die Abschläge steuer- und sv-pflichtig? Grundsätzlich würde der Mitarbeiter ja erst einmal während der Krankheit genauso gestellt, wie wenn er arbeitet. Wenn Sie ja am Ende des Jahres die entsprechenden Nachberechnungen vornehmen, dann können Sie dann ja auch ggf. die Nachzahlungen für die Entgeltfortzahlungsfälle vornehmen. Erst dann hat der Mitarbeiter ja auch ein ggf. höheres Entgelt zur Ermittlung der Entgeltfortzahlung erhalten.
Die festen SFN, die jeden Monat gespeichert wurden, rechne ich steuer und svfrei ab.
Der Betriebsberater der Firma hat die die Feiertage/Sonntag fürs ganze Jahr durchgeplant und konnte so die Werte ermitteln.
Dann würde ich in diesem Fall im Verhältnis abrechnen. Also einen Teil steuer- und sv-pflichtig und einen Teil frei. Nach der Anzahl der Ausfalltage.
Wenn dann die endgültige Abrechnung kommt, würde ich dann die Werte auch glattziehen.
ich habe gedacht, dass ich die steuerfreien Zuschläge so belasse (sind ja gespeichert) und zusätzlich den Durchschnitt für die Kranktage/Urlaubstage pflichtig abrechne.
Wäre auch eine Möglichkeit. Die steuerfreien Abschläge sollten ja auf Basis der bisherigen betrieblichen Gegebenheiten ermittelt worden sein und daher auch in solchen Fällen im Durchschnitt passen. Um eine Endabrechnung bzw. Überprüfung der richtigen Entgeltfortzahlungswerte werden Sie am Ende des Jahres wahrscheinlich trotzdem nicht vorbei kommen.
Nein, das ist klar. Ich hoffe, dass der Betriebsleiter mir gute Listen am Ende des Jahres / Austritt zukommen lässt, mit der die Endabrechnung gemacht wird.
Dann viel Spaß am Ende des Jahres.
Hallo!
Kann mir jemand sagen, wie ich in meinem o.g. Fall die Jahres-Endabrechnung gestalte?
Es verhält sich ja so, dass die Arbeitnehmer jeden Monat die vom Betrieb kalkulierten steuer- und svfreien SFN erhalten, gesplittet nach Zuschlagsart (Sonntag, Nacht, Feiertag). Die Summe sind jeden Monat gleich.
Am Ende des Jahres werde ich dann die genau gearbeiteten SFN erhalten.
Wie soll ich die Abgleichung durchführen?
Muss ich jeden Monat aufrollen mit Nachberechnung oder kann ich den Betrag der evtl. nachzuversteuern ist mit einer Buchung im Dezember abrechnen? Sollte ich dann als Einmalbezug abrechnen?
Vielleicht kann mir jemand helfen?
Viele Grüße aus dem Norden
Hallo,
Sie werden die Monate aufrollen müssen, da in der Sozialversicherung das Anspruchsprinzip gilt. Grundsätzlich konnte der Mitarbeiter bereits zur damaligen Zeit die Zuschläge beanspruchen, hat sie aus Vereinfachungsgründen aber noch nicht erhalten.
Außerdem ist es für Sie, meiner Ansicht nach, übersichtlicher und leichter zu prüfen, ob Sie die richtigen Werte berücksichtigt haben.
Viele Grüße
T. Reich