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pfändung bei verbraucherinsolvenz tag genau abrechnen?

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letzte Antwort am 05.06.2019 14:55:03 von lohnhilfe
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ludwigrs
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Hallo,

gibt es in Lohn und Gehalt die Möglichkeit den Pfändungsbetrag Tag genau abzurechnen? Wir haben hier eine Verbraucherinsolvenz, bei der die Wohlverhaltensphase zum 10.05.2019 endet und wir den monatlichen Pfändungsbetrag bis dahin berechnen sollen.

Mit freundlichen Grüßen

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lohnhilfe
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Hallo,

Versuchen Sie es mit einem Austrittsdatum zum 10.5. und anteiligen Bezügen (feste Bezüge werden ja automatisch umgerechnet, aber die Bewegungsdaten manuell berechnen). Dann Probeabrechnung (Druck/PDF für Akte), und den so ermittelten Betrag als festen Pfändungsabzug in der endgültigen Abrechnung (ohne Austrittsdatum ) erfassen.

LG
VM

LG
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Uwe_Lutz
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Moin,

anteilige Pfändungsabzüge gibt es m.E. nicht. Es kommt darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Pfändung vorhanden ist oder nicht. Entsprechend müsste dies auch bei einer Verbraucherinsolvenz gelten.

Wenn ein Pfändungsbeschluss z.B. am 25. des Monats zugestellt wird, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Das Gehalt des Monats ist noch nicht ausgezahlt - die Pfändung wirkt für den vollen Monat und ist in voller Höhe zu berücksichtigen. Es erfolgt keine Kürzung auf einen Teilmonat.
  2. Das Gehalt des Monats ist bereits ausgezahlt - in dem Fall wirkt die Pfändung erst ab dem Folgemonat. Es ist keine Nachberechnung für den Vormonat zu erstellen.

Entsprechend sollte auch für das Ende der Verbraucherinsolvenz gelten. Wenn diese am 10. des Monats endet, kommt es vermutlich darauf an, ob das Gehalt vorher oder hinterher fällig ist und gezahlt wird.


Sie sollten dies daher rechtlich prüfen (lassen).

Viele Grüße

Uwe Lutz

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lohnhilfe
Meister
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Hallo,

es geht doch aber nicht um den Zugang des Schreibens, sondern um die Pfändbarkeit von Bezügen. Und es sind nun mal nur die bis zum 10.5. erdienten Bezüge pfändbar, die danach nicht mehr. Wofür sonst gäbe es denn auch die wöchentlichen/täglichen Beträge in den Pfändungsfreigrenzen? (siehe aktuelle Tabellen und Informationen, Seite 356 )

Wer will denn diese taggenaue Berechnung? Der Insolvenzverwalter? Gegebenenfalls können Sie sich auch beim zuständigen Amtsgericht erkundigen.

LG
VM

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Wofür sonst gäbe es denn auch die wöchentlichen/täglichen Beträge in den Pfändungsfreigrenzen? (siehe aktuelle Tabellen und Informationen, Seite 356 )

Diese sind für wöchentliche oder tägliche Lohnzahlungen bestimmt.

Zitat aus dem Dokument 5208016 (ganz am Ende):

Die wöchentliche Lohnpfändungstabelle wurde nicht abgedruckt, weil eine wöchentliche Auszahlung des Arbeitslohns nur noch selten vorkommt.

Die tägliche Lohnpfändungstabelle wurde nicht abgedruckt, weil eine tägliche Auszahlung des Arbeitslohns nur sehr selten vorkommt und bei einem Eintritt bzw. Austritt während des Monats die monatliche Lohnpfändungstabelle anzuwenden ist, wenn für den Arbeitnehmer eine monatliche Auszahlung des Arbeitslohns vereinbart wurde.

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ludwigrs
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Hallo Zusammen,

ja der Insolvenzverwalter will die Tag genaue Abrechnung. Wir haben es jetzt mit dem fiktiven Austrittsdatum gerechnet und dann den pfändbaren Anteil in den festen Pfändungsabzugs eingetragen.

LG

Nadja Ludwig

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lohnhilfe
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Wofür sonst gäbe es denn auch die wöchentlichen/täglichen Beträge in den Pfändungsfreigrenzen? (siehe aktuelle Tabellen und Informationen, Seite 356 )

Diese sind für wöchentliche oder tägliche Lohnzahlungen bestimmt.

Zitat aus dem Dokument 5208016 (ganz am Ende):

Die wöchentliche Lohnpfändungstabelle wurde nicht abgedruckt, weil eine wöchentliche Auszahlung des Arbeitslohns nur noch selten vorkommt.

Die tägliche Lohnpfändungstabelle wurde nicht abgedruckt, weil eine tägliche Auszahlung des Arbeitslohns nur sehr selten vorkommt und bei einem Eintritt bzw. Austritt während des Monats die monatliche Lohnpfändungstabelle anzuwenden ist, wenn für den Arbeitnehmer eine monatliche Auszahlung des Arbeitslohns vereinbart wurde.

Danke für die Aufklärung

LG
VM
6
letzte Antwort am 05.06.2019 14:55:03 von lohnhilfe
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