Guten Morgen,
es geht um folgenden Sachverhalt:
Wir haben im Dezember 2022 auf Arbeitnehmer online umgestellt.
Nun wurde festgestellt, dass die Lohnsteuerbescheinigungen nicht an das Finanzamt übermittelt wurden, weil augeschenscheinlich die Auswertung 20 nicht angelegt war; obwohl das in den Vorjahren der Fall war.
Ich habe nun im Bearbeitungsmonat 12/2022 die Auswertung 20 (RÜ und DÜ an Institutionen) angelegt und im März 2023 einen temporären Abruf für den Monat 12/2022 gesendet.
Es sind leider keine Auswertungen gekommen, das Fehlerprotokoll gibt leider auch keine Infos her.
Kann hier jemand helfen.
Vielen Dank und beste Grüße
Meike
Ich hatte das Problem auch mal und konnte es nur durch eine Wiederabrechnung lösen. Bzw. ich hatte einen Austritt für Feb., hier war die Auswertung nicht angelegt und hatte den März schon abgerechnet. Ich habe dann die Auswertung angelegt, für Feb. eine mit 96 eine Nachberechnung angestoßen und den März damit wiederabgerechnet. Dann kam die Bescheinigung.
Vielen Dank !
Für den zurückliegenden Monat Februar 2023 hat der Abruf geklappt, nicht aber für den Monat 12/2022
Hallo Meike,
in dieser Konstellation kann eine nachträgliche Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den
Monat 12/2022 nur dann stattfinden, wenn eine Nachberechnung im Entstehungsprinzip noch möglich ist.
Im Dokument Nachberechnung laufendes Jahr (NB) – Nachberechnung Vorjahr - Punkt 5 finden Sie die Vorgehensweise und wichtige, allgemeine Hinweise zum Entstehungsprinzip.
Sofern der Monat 03/2023 in Ihrem Mandanten bereits abgerechnet wurde, ist eine Abrechnung im Entstehungsprinzip nicht mehr möglich.
Ebenfalls, wenn bereits im aktuellen Kalenderjahr eine Nachberechnung in das Vorjahr im Zuflussprinzip abgerechnet wurde.
In diesen beiden Fällen erstellen und übermitteln Sie die Lohnsteuerbescheinigung für 12/2022 bitte über ELSTER.