Hallo,
wenn wir einen Fahrtkostenzuschuss zahlen wollen, genügt es, wenn der Mitarbeiter am Monatsende einen Bericht über die Kilometer einreicht oder muss er auch die Tage anführen?
Es geht um einen Fall, wo 2x im Monat 300 km einfach zurückgelegt werden und wir diese pauschal erstatten wollen.
wie genau müssen die Aufzeichnungen sein, genügt es, dass er uns 600 km als gefahren meldet oder muss er die Anzahl der Tage oder sogar die genauen Tage melden?
Da er in einem Monat einmal, im nächsten Monat zweimal fährt, war die Idee, 1,5 Fahrten pro Monat zu erstatten. Aber die Maske im Tool sieht ja volle Tage vor.
Wie genau ist hier das Finanzamt mit der Beweislast?
ich habe gelesen, die Erstattung darf nicht höher sein als seine Werbungskosten. Im Internet liest man Texte, dass die Summe der Kilometer ohne Angabe von Anzahl der Tage reicht, aber bei den meisten Beispielen werden genaue Tage angeführt. Mir geht es hier gezielt um wenige Fahrten, also nicht die typischen "er fährt täglich zur Arbeit" Modelle.
vielen Dank!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
kann hierzu jemand aus der Praxis unterstützen?
Wie das Finanzamt in solchen Fällen mit der Beweislast genau umgeht, kann unsererseits leider nicht beurteilt werden.
In Ihrem konkret geschilderten Fall können wir daher auch keine Empfehlung für die Erfassung der Kilometer geben.
Entsprechende Hilfestellungen und Abrechnungsbeispiele zu diesem Thema finden Sie in den Dokumenten 9222288 "Fahrtkostenzuschuss/Jobticket/Sammelbeförderung" und 5303254 "Fahrtkostenzuschüsse und Jobticket (Bespiele für Lohn und Gehalt)" .
Viele Grüße aus Nürnberg
Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
also wir rechnen in solchen Fällen die tatsächlichen Tage monatsversetzt ab. Im Dezember notfalls zweimal, aber meist passt es, weil die Leute schon wisse, ob Sie zwischen Weihnachten und NEujhar noch mal fahren.
Wir lassen uns die Fahrten mit Datum und Kilometeranzahl und unterzeichnen. Wir behandeln diese Arbeitnehmer genauso, wei die Arbeitnehmer, die weniger als 180 Fahrten im Jahr bei der privaten PKW-Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung / erster Tätigkeitsstätte nachweisen wollen (müssen).
Viele Grüße
T. Reich