Hallo zusammen,
mal eine generelle Frage: Seit 2019 ist der AG-Zuschuss bei den Durchführungswegen DV/PF/PK in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts Pflicht, solange SV-Beiträge bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen eingespart werden.
Wie ist es bei älteren Verträgen? Hat hier der Arbeitgeber (theoretisch) Handlungsfreiheit und kann den AG-Zuschuss nach Belieben erhöhen/senken als Gegenstand der Vertragsfreiheit?
Viele Grüße
Hallo,
bei den Altverträgen ist ja ab 2022 auch damit Schluss.
Grundsätzlich haben Sie bei Altverträgen natürlich eine entsprechende vertragliche Gestaltungsfreiheit. Grenzen sind hier natürlich ggf. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Außerdem sind die allgemein gültigen arbeitsrechtlichen Regelungen - ein Arbeitgeberzuschuss ist ja grundsätzlich ein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil - einzuhalten. Es gäbe sicher vertragliche Möglichkeiten, dass der Zuschuss schwanken kann, aber rein nach Gutdünken des Arbeitgebers lassen sich in den seltensten Fällen Vergütungsbestandteile gewähren und wieder entziehen.
Denken Sie nur mal an das beliebte "Gewohnheitsrecht".
Viele Grüße
T. Reich
Sehe ich im Grunde auch so.
Aber einen arbeitgeberseitigen bAV-Zuschuss würde ich in dem Fall schon vertraglich festhalten wollen, gerade um Ansprüche aus Gewohnheitsrecht/betrieblicher Übung einzuschränken.
Grundsätzlich sollten alle arbeitsvertraglichen Regelungen schriftlich festgehalten werden. Da sind wir uns wohl einig.
Wenn der Arbeitgeber seine "alten" Arbeitnehmer bei der bAV gleich behandeln möchte, dann sollte auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden und außerdem darauf, dass es sich bereits vorauseilend um die Zahlung des ab 22 zwingenden Zuschusses handelt bzw. angerechnet wird. Die genaue Formulierung, um nicht nachher in die Falle zu tappen, dass man dann noch einmal den gesetzlichen Zuschuss zahlt, sollte mit einem spezialisierten Anwalt abgestimmt werden.