Hallo,
ich habe folgenden Fall.
Eine Arbeitnehmerin wurde aufgrund langer Krankheit und danach Rentenbezug ausgesteuert und es erfolgt keine Lohnabrechnung seit 2021 mehr.
Nun erhielten wir die Info, dass der Arbeitgeber die bAV weiterhin bezahlt (war immer arbeitgeberfinanziert) und ich weiß nicht, wie ich dies abrechnen soll. Natürlich war dies bereits 2021 der Fall und soll nun rückwirkend korrigiert werden. Kann man das überhaupt abrechnen und wenn ja, ist es doch nicht mehr steuer- und sv-frei, da kein steuerpflichtiges Entgelt vorliegt oder ???
Bin für jeden Hinweis dankbar !
Hallo,
grundsätzlich sind Nachberechnungen für das Vorjahr möglich.
Rechtlich können wir Sie hier nicht beraten.
Bitte halten Sie Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsunternehmen, wie die Abrechnung der betrieblichen Altersvorsorge in diesem Fall erfolgen soll.
Unter AG-finanziert verstehe ich, dass die bAV zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden muss. Nun gab es aber kein Entgelt, also auch keine Zusätzlichkeit. Meinem Verständnis nach muss der AG die Beiträge zurück bekommen und die AN muss die Beiträge selbst finanzieren - oder eine Beitragsfreistellung erwirken, falls das nachträglich möglich sein sollte...
Der Arbeitgeber hat die Beiträge von Anfang an immer voll bezahlt und will sie auch weiterhin bezahlen trotz Aussteuerung der Mitarbeiterin. Das ist ja gerade mein Problem, mit der Aussteuerung wurde in der Lohnabrechnung auch die BAV beendet, dies war aber nicht so gewollt vom Arbeitgeber und ich weiß nicht wie ich die BAV jetzt richtig abrechne und das ganze dann noch rückwirkend (gezahlt wurde ja laufend vom Arbeitgeber - die Versicherung hat ihr Geld bekommen - ist jetzt durch JA-Arbeiten aufgefallen ...)
Gut, wenn der AG das möchte...
Leider vermag ich keine Antwort zu liefern, versuchen würde ich jedoch abzuklären, ob die bAV dann eben keine bAV mehr ist, sondern steuer- und sv-pflichtiges Entgelt (zusätzlich zum Sozialleistungsbezug) und wie weit (hoffentlich nicht bis zum Beschäftigungsbeginn) sich das rückwirkend auswirkt.
Oder ob ein Durchführungsweg z. B. U-Kasse irgendetwas anderes hergibt.
in den Vertragsdaten bei betriebliche Altersvorsorge gibt es doch gleich auf dem ersten Reiter (allgemeine Angaben) die Option "Abrechnung von AG-Beiträgen bei voller Unterbrechung". Ich hatte den Fall zwar noch nicht, aber sollte es damit nicht gehen?
Falls es sich um einen pauschbesteuerten "Altvertrag" handeln sollte - schwierig.