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Zuschussberechnung Mutterschaftsgeld LuG LA9020

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letzte Antwort am 19.12.2018 15:05:11 von Nina_Schöneweis
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b_b_
Einsteiger
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Hallo,

LuG weist bei Berechnung des Mutterschaftsgeldes auf folgendes hin (siehe unten):

Meine konkrete Frage ist:

Das ausgewiesene Netto-Entgelt auf der Bescheinigung Entgeltersatzleistung KV Mutterschaftsgeld weist im laufenden Netto die Lohnart 9020 mit aus. Das heißt, auf der Bescheinigung ist das Netto erhöht - ist ja nicht tatsächlich monetär gelaufen, da Abzug des geldwerten Vorteils unten wieder nach Berechnung Netto erfolgt.

Ist dies so korrekt oder ist das ein Fall, bei dem ich einen abweichenden Nettowert erfassen muss???

Also Netto-Betrag muss um den Betrag der LA9020 reduziert werden??

So würde die Mitarbeiterin ja mehr Mutterschaftsgeld erhalten, als sie tatsächlich monatlich erhalten hat.

Danke für Hilfe, vielleicht habe ich hier einen Denkfehler!?

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cro
Experte
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Hallo,

richtig. Diese Nettolohnart (Firmenwagen) hat tatsächlich nichts mit dem Mutterschutz zu tun und muss rausgenommen werden.

Gruß

C. Rohwäder

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 

grundsätzlich werden bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld die laufenden Brutto- und Nettoverdienste aus den abgerechneten Lohnkonten herangezogen. Lohn und Gehalt kann hier allerdings nicht zwischen den einzelnen Lohnarten differenzieren und übernimmt das Entgelt 1:1. 

Eine komplette Übersicht der Lohnarten, welche nicht 1:1 für die Berechnung verwendet werden dürfen, gibt es nicht. Dies muss von Ihnen individuell, ggf. auch rechtlich, geprüft werden.

Wenn das Entgelt nicht dem Wert entspricht, welcher für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeldes verwendet werden darf, ist es notwendig abweichende Verdienstangaben zu hinterlegen.

Gehen Sie dazu auf der Mitarbeiterebene unter Stammdaten | Besonderheiten | Mutterschutz in die Registerkarte "Verdienstangaben". Setzen Sie den Haken "Abweichende Verdienstangaben für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfassen" und hinterlegen Sie die entsprechenden Monate sowie Beträge.

Abweichende Verdienstangaben sind im z. B. zu hinterlegen, wenn:

  • in den abgerechneten laufenden Entgelten Bezüge enthalten sind, die nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt wurden.

  • im Monat Entgeltkürzungen enthalten sind, die bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschutz unberücksichtigt bleiben müssen.

  • bei Beginn der Mutterschutzfrist dauerhafte Verdiensterhöhungen oder -minderungen aufgetreten sind, die bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden müssen.

Viele Grüße aus Nürnberg

Nina Schöneweis

Personalwirtschaft 

DATEV eG

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 19.12.2018 15:05:11 von Nina_Schöneweis
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