Hallo,
unser Tarifvertrag enthält ab 2021 die freiwillige Zahlung von mindestens 600 EUR p.a. + AG-Zuschluss von 600 EUR zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei Mitarbeitern über 50 Jahren.
Damit soll wohl ein Anreiz zur Nutzung des § 187a SGB VI geschaffen werden.
Gibt es hier eine "Musterlösung" für Lohn+Gehalt?
Hat schon jemand Erfahrung damit, wie diese Sonderzahlungen am einfachsten abgerechnet werden?
Viele Grüße
B. Berlemann
Hallo B. Berlemann,
eine „Musterlösung“ können wir Ihnen nicht geben.
Bitte prüfen Sie zunächst die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Auszahlungen. Ggf. können Sie passende Standardlohnarten auf eine freie Lohnartennummer kopieren und diese entsprechend umbenennen.
Viele Grüße aus Nürnberg
Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Preuß,
es geht um zulässige zusätzliche (Beitrags)Zahlungen an die Rentenversicherung, steuer- und beitragsfrei, hier eine Stellungnahme des Bundestages dazu. Diese müssten vielleicht auch irgendwie in die Lohnsteuerbescheinigung rein?
Hallo Frau Preuss,
mit dem LexInform-Dokument 0208260 informieren Sie unter Punkt 6 über die "Beitragsrechtliche Beurteilung vom Arbeitgeber übernommener Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI" des GKV-Spitzenverbandes.
Der Ausgleich von Rentenabschlägen wurde inzwischen mindestens in Tarifverträgen der folgenden Sparten aufgenommen:
Metallverarbeitendes Handwerk NDS
Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW
Land- und Baumaschinenhandwerk NDS
Schrott-Recycling-Wirtschaft BRD
Saniär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik NDS
Montagebetriebe im Holz und Kunststoff verarbeitenden Gewerbe Sachsen-Anhant
Im TV der Metallbauer NRW wird z.B. geregelt, dass "auf Verlangen des Arbeitnehmers der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 50 EUR/Mo. als Zusatzbeitrag bei der DRV für den Arbeitnehmer einzuzahlen, solange der Arbeitnehmer selbst mindestens 50 EUR/Mo. freiwillig aus seinem ... Nettoeinkommen als Zusatzbeitrag bei der DRV einzahlt".
M.E. sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei. Das würde bei der Anlage einer Lohnart keine Probleme bereiten.
Allerdings kann der Arbeitnehmer seinen Beitrag steuerlich geltend machen, da es sich ja um Rentenversicherungsbeiträge handelt, die aus seinem Nettoeinkommen stammen. Und daher müssten diese Beträge in der Lohnsteuerbescheinigung erscheinen. ... womit die Abänderung einer Standardlohnart m.E. nicht mehr in Frage kommt.
Sind meine Ausführungen richtig und hat die Datev eine Lösung, wie die Beträge in die Bescheinigung fließen?
Ich danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
B. Berlemann
Hallo B. Berlemann,
für den Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI gibt es derzeit noch keine DATEV-Standardlohnarten.
Bitte setzen Sie sich zwecks der möglichen Abwicklungswege mit Ihrem Steuerberater in Verbindung. Vermutlich wird der Arbeitnehmer seine Beiträge außerhalb der Lohnabrechnung über seine Einkommensteuererklärung geltend machen müssen. Hierzu können wir als DATEV keine rechtliche Auskunft geben.
Wir haben den Sachverhalt aufgenommen, damit geprüft werden kann, inwiefern der Ausgleich von Rentenabschlägen in der Lohnabrechnung dargestellt werden kann.
Viele Grüße aus Nürnberg
Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Preuss,
unser Steuerberater ist doch nicht des Rätsels Lösung. Sie von der DATEV sind gefordert und müssen tätig werden. Und zwar in LODAS UND Lohn-und-Gehalt.
Unter dem Punkt "Ausgleich Rentenminderung in LODAS" läuft eine nahezu identische Anfrage.
Die Frage "Wie rechne ich die Ausgleichszahlungen ab?" wird ab Januar 2021 wegen der vielen neu geschlossenen Tarifverträge geballt auf Sie einprasseln. Ihr Lösungsansatz, die Lohnsteuerbescheinigungen wegen der Höhe der nachzumeldenden Rentenbeiträge manuell über ELSTER zu korrigieren, empfinde ich als Kapitulation eines Marktführers in Sachen Lohnabrechnungen, zumal kleinere Anbieter von Lohnprogrammen die Problemstellung erfolgreich angegangen sind.
Mir jedenfalls fehlt die Zeit und die Muße manuell 59 Lohnsteuerbescheinigungen zu korrigeren, die bei uns ab 2021 betroffen sein werden.
In dem Sinne mein Aufruf: Packen Sie´s an und geben Sie die Anfrage in Ihre Entwicklungsabteilung!
Mit freundlichen Grüßen
B. Berlemann