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Wohnraumüberlassung an 2 Arbeitnehmer, die Ehegatten sind - Unterkunft? Gestaltung?

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letzte Antwort am 19.08.2020 14:46:52 von jjunker
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dominikmayer
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Hallo liebe Community,

 

ich habe mit einem Arbeitgeber folgende Idee entwickelt:

 

Vorliegend handelt es sich um einen Wohnkomplex mit Hausmeisterwohnung. Mein Mandant betreut dieses Objekt mit Hausmeistertätigkeiten und mietet selbst die Hausmeisterwohnung an. In diese Hausmeisterwohnung sollen nun 2 Arbeitnehmer die miteinander verheiratet sind einziehen und Hausmeistertätigkeiten von dort aus ausführen. Die Wohnung wird deutlich verbilligt überlassen. 

 

Betrachtet man das ganze als Wohnung wären relativ hohe Sachbezugswerte zu versteuern. 

 

Die Frage die sich mir aber stellt ist folgende: Handelt es sich hierbei nicht um eine Unterkunft? Denn man könnte zwei "Zimmermietverträge" abschließen jeweils mit den Arbeitnehmern und Küche / WC beiden zur Verfügung stellen. Denn der Begriff „Wohnung“ (im Gegensatz zur „Unterkunft“) ist in R 8.1 Abs. 6 LStR wie folgt definiert:

 

„Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft.“

 

Somit könnte ich statt des Sachbezugs "verbilligte Miete" 2x 235 EUR x 60% = 141 EUR als geldwerter Vorteil abrechnen. Diese wären dann nach dem jeweiligen Tarif zu versteuern - eine Pauschalierungsvorschrift habe ich insoweit nicht gefunden.

 

Teilt jemand diese Meinung oder wäre das "Gestaltungsmissbrauch"? Leider habe ich keine Rechtsprechung zu diesem seltenen Thema gefunden.

 

 

t_r_
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Hallo,

 

neben dem, dass ich hier schon fast einen "Gestaltungsmissbrauch" riechen kann, zäumen wir das doch mal von der anderen Seite auf.

 

Wir haben aus Ihrer Lesart eine Unterkunft. Hier greift die Bewertung nach § 2 SvEV. 

 

Im Weiteren prüfen wir hier durch. Wir stoßen auf § 2 Abs. 3 S. 3 SvEV. Dort heißt es,

 

"Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden"

 

Hier sehe ich definitiv eine Unüblichkeit.

 

Im Weiteren würde ich bei diesem Gestaltungsversuch definitiv eine Anrufungsauskunft empfehlen.

 

Viele Grüße

T. Reich

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dominikmayer
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Vielen Dank für die Meinung.

 

Wenn ich § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV betrachte steht dort "unbillig" und ... "kann" bewertet werden.

 

Bedeutet das nicht, dass wenn der Wert nach der SvEV zu hoch wäre, dass ich dann den ortsüblichen Mietspreis wählen kann? Das klingt mir nach einem Wahlrecht, nicht aber nach einem ermessen seitens der Finanzverwaltung.

 

Ich sehe hier also aus § 2 SvEV keine Unüblichkeit.

 

Wie sehen Sie das?

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t_r_
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Das LSG Baden-Württemberg hat sich tatsächlich mal mit der Unbilligkeit befasst:

 

https://www.jusmeum.de/urteil/lsg_baden_wuerttemberg/lsg_baden_wuerttemberg_L-5-R-3187-15

 

Da ging es um die Unbilligkeit, bei zu hoher Bewertung durch die SvEV. Hier wurde aber seitens des LSG angeführt, dass es auch in die andere Richtung gehen kann. Allerdings war dort von Luxus die Rede, ob dass der Ehepartner in der gleichen Unterkunft(?!) ist?! 

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jjunker
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Wenn kein Ehepaar einziehen würde läge keine Unüblichkeit vor.

In dem Fall sehe ich es aber rein subjektiv so, dass die halbe Wohnung kostenlos überlassen wird. Der Wohnraum würde, anders als bei einer Unterkunft, wahrscheinlich wohnungsgleich genutzt werden. Ehebett und Wohnzimmer.

 

 

Interessanter Gedanke aber in meinen Augen fehlgeleitet. 

MVP 
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t_r_
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@jjunker  schrieb:

Wenn kein Ehepaar einziehen würde läge keine Unüblichkeit vor.

 

Bin ich bei Ihnen.

 


@jjunker  schrieb:

 

In dem Fall sehe ich es aber rein subjektiv so, dass die halbe Wohnung kostenlos überlassen wird. Der Wohnraum würde, anders als bei einer Unterkunft, wahrscheinlich wohnungsgleich genutzt werden. Ehebett und Wohnzimmer.

 


Wohnungsgleiche Nutzung hört sich gut an.

 

Mir kam halt eher der Gedanke, dass es unbillig im Sinne der SvEV ist, da hier im Endeffekt eine Wohnung überlassen wird, da ein Ehepaar es im Regelfall "gewohnt" ist, etwas gemeinsam zu nutzen.

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dominikmayer
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Ich habe noch etwas gefunden, was ich in die Anrufungsauskunft einfließen lassen möchte:

 

Was halten Sie denn davon -wäre ja im Prinzip unser Ansatz:

 

Elektronisches Wissen Lohn und Personal
Themenlexikon vom 01.04.2020
Dok.-Nr.: 5300556

 

b) Bewertung einer „Wohnung“ mit dem Sachbezugswert für Unterkunft
Wie unter dem vorstehenden Buchstaben a erläutert, ist für Wohnungen der ortsübliche Mietpreis abzüglich eines Bewertungsabschlags von einem Drittel anzusetzen. Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme:
Eine „Unterkunft“ liegt auch in den Fällen vor, in denen der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung überlässt (Wohnungsgemeinschaft). Denn die Mitglieder der Wohngemeinschaft benutzen gemeinsam die vorhandenen Einrichtungen (insbesondere Küche, Bad, Toilette).

 

Beispiel


Ist ein beim selben Arbeitgeber beschäftigtes Ehepaar gemeinsam in einer Einzimmer-Wohnung untergebracht, handelt es sich nicht um die Überlassung einer „Wohnung“, sondern um eine „Unterkunft“, deren Wert mit dem Sachbezugswert unter Berücksichtigung eines Abschlags von 40 % wegen Mehrfachbelegung anzusetzen ist (vgl. das Stichwort „Freie Unterkunft und Verpflegung“ unter Nr. 7).
Ist das Ehepaar nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ist die Wohnung mit dem ortsüblichen Wert abzüglich eines Bewertungsabschlags von einem Drittel anzusetzen. Der geldwerte Vorteil ist bei dem Ehegatten als Arbeitslohn anzusetzen, dem die Wohnung von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist.[1]
c) Bewertung einer „Unterkunft“ mit dem ortsüblichen Mietpreis
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnraum in Personalunterkünften oder Wohnheimen unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, wird es sich im Normalfall um eine Unterkunft handeln, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Der geldwerte Vorteil ist nur dann mit dem ortsüblichen Mietpreis abzüglich eines Bewertungsabschlags von einem Drittel zu bewerten, wenn es sich um eine (abgeschlossene) Wohnung handelt (vgl. nachfolgend unter Nr. 14).
Für eine „Unterkunft“ war früher ausnahmslos der Sachbezugswert anzusetzen (ggf. gekürzt wegen Mehrfachbelegung). Dies wurde durch den Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt (BFH-Urteil vom 23.8.2007, BStBl. II S. 948). Da der Ansatz des Sachbezugswerts insbesondere bei wesentlichen Abweichungen vom Durchschnittsstandard als unbillig empfunden wurde, gibt es seit 1.1.2004 eine Ausnahmeregelung, wonach eine Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden kann, wenn nach Lage des einzelnen Falles der Ansatz des Sachbezugswerts unbillig wäre.[2] Die besonderen Quadratmeterpreise, die in § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV[3] für Fälle festgesetzt sind, in denen der ortsübliche Mietpreis nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann (vgl. nachfolgend unter Nr. 7), sind auch in dem geschilderten Ausnahmefall anwendbar (§ 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV).[4] Ein Bewertungsabschlag von einem Drittel kommt u.E. in diesem Fall nicht in Betracht, da es sich zum einen um eine Unterkunft und nicht um eine Wohnung handelt und zum anderen die Bewertung nach der SvEV[5] und nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG erfolgt.

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jjunker
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Das heißt Sie wollen dem Ehepaar nur ein Zimmer überlassen und daher dann eine Unterkunft draus machen? --> Dann wäre die Beweisführung zu erbringen, dass das zweite Zimmer dem Ehepaar nicht zur Verfügung steht.

Zum Beispiel über einen Mietvertrag mit einem Dritten als Lagerraum. Der Sohn Ihres Mandanten oder eine andere dritte vertrauenswürdige Person mietet das Zimmer als Lagerraum an. Ob dieser Lagerraum später abgeschlossen ist oder nicht würde keiner prüfen. Dadurch, dass ein Dritter Zutritt zur Unterkunft hat wäre der Wohnungscharakter auch aufgehoben.

Nachteil die Miete müsste man als Einnahmen versteuern.

Ob das gestaltungsseitig so einwandfrei wäre? Zumal man ja auch noch gegen Baurecht verstoßen würde wegen der Umwandlung von Wohn in Lagerraum.

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t_r_
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Also soviel "Kreativität" geht mir dann doch etwas weit.

 

 

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dominikmayer
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Ja aber ein Versuch is es wert bin mal gespannt was das Finanzamt dazu sagt 

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jjunker
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Klarstellung: Die von mir oben gepostete Idee stellt auch nur genau das dar: Eine Idee. Meine persönliche Meinung zu einem solchen Modell ist, dass das schon über "Steuertrickserei" hinausgeht und schon eher Richtung Betrug zu werten wäre. Wir würden ein solches Modell niemals zur Anwendung bringen.

MVP 
10
letzte Antwort am 19.08.2020 14:46:52 von jjunker
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