Hallo zusammen,
uns ist leider ein Fehler unterlaufen und für alle Mitarbeiter wurde für den Monat Mai die Abrechnung erstellt. Bei den Gehaltsempfängern ist der Betrag zwar richtig, jedoch bei den Stundenlöhnern nicht, das keine Zeiten erfasst wurden.
Die Abrechnung für den Mai wird auch erst am 01.06. erstellt, daher muss ich dann am besten eine Wiederabrechnung komplett für alle Mitarbeiter vornehmen.
Jetzt ist nur die Frage, ob bei den Gehaltsempfängern auch noch mal der komplette Auzahlungsbetrag an die Kasse weitergeleitet wird zum bezahlen?
Und können die Mitarbeiter diese Abrechnung dann quasi ignorieren, da ich ja eine neue erstelle?
Vielen Dank! 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
1. Wieso eine Wiederholungsabrechnung für alle, wenn die Gehälter korrekt sind? Wieso nicht Widerholungsabrechnung einzelner PNR und nur die Stundenlöhner auswählen?
2. Was meinen Sie mit "an die Kasse" weitergeleitet? Bei einer Wiederholungsabrechnung erfolgt auch die Weitergabe an die Bank oder die Erstellung der Überweisungslisten neu. Die Gehaltsempfänger sind nochmals auf der Liste.
Dies kann umgangen werden, falls unter Mandantendaten > Auswertungssteuerung > Zusatzeinstellungen > DÜ der Haken "getrennte Auswertungen für Lohn-/Gehaltszahlungen und Netto-Abzüge" gemacht wurde. Dann kann der Haken darunter bei "für Lohn- und Gehaltszahlungen" gesetzt werden, so dass nur die Differenz ausgezahlt wird, als 0 €.
Nachträglich kann der erste Haken nicht mehr für die Korrektur gesetzt werden, aber für die Zukunft.
Die 1. Abrechnung bzw. die 2. Abrechnung für die Gehaltsempfänger wäre dann hinfällig, da identisch.
Danke für Ihre Antwort. Wir haben die Abrechnung jetzt nicht freigegen bei unserer Sparkasse, da die Abrechnung ganz normal nächste Woche erfolgt.
Daher würde es Sinn machen, wenn ich dann die Wiederholungsabrechnung für alle Mitarbeiter mache. Meine Frage, ob alle Zahlungen dann an die Sparkasse weitergegen werden hat sich somit auch erledigt. Danke!
Würden die Gehaltsempfänger dann nicht verspätet Ihr Gehalt bekommen (Monatsende)?
Die Gehaltsempfänger könnten pauschalen Schadenersatz (§ 288 Abs. 5 BGB) von 40 € beanspruchen.