Guten Morgen!
Eine Mitarbeiterin geht im Juli in Mutterschutz. Ende Februar hat sie von Seiten des Unternehmens ein Schreiben bekommen, indem steht, dass sie freigestellt wird. Von widerruflich oder unwiderruflich ist nichts erwähnt. Ich vermute, es handelt sich dann um eine widerrufliche Freistellung. Des Weiteren hat die MA Krankmeldungen eingereicht, so dass Sie ab Mitte März normalerweise Krankengeld bekommen würde. Ich würde nun, aufgrund der Entgelt-Weiterzahlung nichts im Lohnprogramm ändern, bzw. ganz normal die Fehlzeiten (AU mit Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld) eintragen. Denn die Rubrik "unwiderrufliche bezahlte Freistellung" ist m. E. hier nicht passend (?). Oder nimmt man "Freistellung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelung"?
Ich freue mich sehr über Rückmeldungen hierzu.
Danke vorab!
Aus welchem Grunde erfolgte denn die Freistellung?
Liegt ggf. ein generelles Beschäftigungsverbot vor? Dann ist dies entsprechend zu erfassen.
Nein, es liegt kein Beschäftigungsverbot vor, nur diverse Krankmeldungen. Warum der AG sich dazu entschieden hat, kann ich nicht genau sagen.
@floreana schrieb:Warum der AG sich dazu entschieden hat, kann ich nicht genau sagen.
Das ist aber entscheidend, da das generelle Beschäftigungsverbot durchaus vom Arbeitgeber ausgesprochen wird.
Sehe ich genauso. Generelles Beschäftigungsverbot kann der Arbeitgeber also auch ausstellen, wenn es sich um eine harmlose Tätigkeit (Büro) mit geringer Unfallgefahr handelt?
Vielen Danken Ihnen für die schnelle Hilfe.
Naja, für jede Tätigkeit gilt das natürlich nicht. Es muss schon im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und den Regelungen des Mutterschutzgesetzes liegen (insb. § 11 MuSchG).