Hallo Torsten,
ob es sich bei Ihrem Arbeitnehmer um einen Werkstudenten handelt oder um einen Midijob klären Sie bitte mit der Krankenkasse.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie unter der Dok.-Nr. 5300477 - Studenten - Lexikon Lohn und Personal
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Moin,
Sonderregelungen für Studenten im Bezug auf die Regelungen zum Midijob gibt es nicht.
Das bedeutet: Wenn es sich um einen Werkstudenten handelt und die Voraussetzungen für einen Midijob vorliegen, muss der Haken gesetzt werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ich war auch der Ansicht dass die Midi-Jobregelung Werkstudenten ausgeschlossen hat. Allerdings finde ich da keine Regelung außer
§ 20 II 1. HS SGB IV
Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 1 300 Euro im Monat nicht übersteigen;