Hallo zusammen.
Ich habe eine Lohnart Essengeld - die wurde aber mal selbst in Datev angelegt mit dem Lohnartenkern Sachbezug.
Aufgefallen ist es jetzt, weil die AN einen Tankgutschein erhalten sollen und somit die Grenze überschritten wird.
Gibt es eine Lohnart, die ich irgendwie übersehe? 🙈
Die 2502 kann es nicht sein, die ist nicht steuerfrei.
Die 2820 wird für den pauschalen versteuerten Teil verwendet.
Hat zufällig jemand eine Idee?
Danke,
Jule
Hallo,
was meinen Sie?
Grundsätzlich ist die Gestellung von Mahlzeiten im Betrieb durch den Arbeitgeber nicht steuer- und sv-frei.
Viele Grüße
T. Reich
Der Arbeitgeber kann doch Essensschecks von Sodexo oder Edenred (oder ähnlichem) ausgeben. In Höhe von 6,57€.
3,10 € sind m. M. St-& svfrei, der Rest wird pauschal versteuert.
Es geht nicht um Mahlzeiten im Betrieb.
Ein Essensgutschein ist mit dem Sachbezugswert steuer- und sv-pflichtig. Der Sachbezugswert für ein Mittagessen, davon gehe ich jetzt mal aus, beträgt aktuell EUR 3,57.
Der Essensgutschein darf maximal einen Gesamtwert von EUR 6,67 haben, damit der dem Arbeitnehmer zufließende geldwerte Vorteil mit dem Sachbezugswert versteuert und verbeitragt werden darf.
Für die Lohnabrechnung ist, wenn der Wert des Essensgutscheins den Wert von EUR 6,67 nicht überschreitet, nur der Sachbezugswert relevant. Dieser Sachbezugswert (EUR 3,57) kann pauschal versteuert werden.
Die von Ihnen genannten maximal EUR 3,10 können komplett ignoriert werden. Es handelt sich um eine Bewertungsvorschrift, wenn der Gutschein maximal EUR 6,67 beträgt, das eine Versteuerung nur mit EUR 3,57 erfolgen muss.
Hier finden Sie Beispiele der Datev für die Erfassung der Versteuerung / Pauschalversteuerung:
Mahlzeiten abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt
Diese Aussage sollten Sie noch einmal rechtlich prüfen:
Aufgefallen ist es jetzt, weil die AN einen Tankgutschein erhalten sollen und somit die Grenze überschritten wird.
Die von Ihnen genannten maximal EUR 3,10 können komplett ignoriert werden. Es handelt sich um eine Bewertungsvorschrift, wenn der Gutschein maximal EUR 6,67 beträgt, das eine Versteuerung nur mit EUR 3,57 erfolgen muss.
Ok. Das heißt, die 3,10€ (bzw. in meinem Fall zahlt der Arbeitgeber 2,69€) fallen einfach unter den Tisch?
Bisher hatte ich (15 x 2,69€) 40,35€ -steuerfrei- und (15 x 3,57€) 53,55€ -pauschal- oben in den Bruttowerten und -93,90€ unten als Folgelohnart in den Nettowerten. Das kann ich ja jetzt nicht mehr so abbilden.
Dann lösche ich einfach die 40,35€ oben raus und nehme sie als monatl. Abzüge mit rein?
So einfach?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so einfach ignoriert werden kann.
Hallo,
mit Vorstellung hat das nichts zu tun.
Ein vom Arbeitgeber gestelltes Mittagessen ist unter bestimmten Voraussetzungen mit EUR 3,57 zu bewerten. Das ist der steuerliche und sv-rechtliche Wert. Ist gesetzlich so vorgeschrieben, ähnlich der 1%_Regelungen für den PKW.
Sie sollten sich mit den Regelungen des § 8 EStG und den dazu gehörigen Richtlinien auseinandersetzen. Dort finden Sie auch Informationen, was bei den EUR 50,00 berücksichtigt werden muss.
Viele Grüße
T. Reich