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Vorgehen bei Wiedereingliederung

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letzte Antwort am 11.05.2016 09:35:30 von t_r_
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schwaiger
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo liebe Datev-Community,

ich habe gerade ein Formular "Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben(Wiedereingliederungsplan)" auf den Tisch bekommen. Wir rechnen mit "Lohn+Gehalt" ab.

Ich habe hierzu leider keinerlei Fachwissen.

Wie muss ich hier vorgehen in Bezug auf Kalender/Lohnarten/st+sv-pflicht, usw....wird dann die U-Meldung aufgehoben...wie muss die Lohnabrechnung aussehen????

Der AN ist Lehrling und würde normalerweise 38,5Std/Woche arbeiten. Er bezieht seit 08.03.2016 Krankengeld. Die Wiedereingliederung ist auf 4 Std tgl. ausgestellt und umfasst den Zeitraum 09.05.2016 - 22.05.2016.

Der AG hat nun angekreuzt, dass er für die geleisteten Stunden Arbeitsentgelt zahlt. Dazu wäre er ja glaube ich gar nicht verpflichtet gewesen.

liebe Grüße

Andrea Schwaiger

cro
Experte
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Nachricht 2 von 4
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Guten Morgen Frau Schwaiger,

bis zum 22.05.16 wird unverändert Krankengeld -K6- im Kalender verbucht. Und es ist richtig, der Arbeitgeber hat während der Wi-Eingliederung keinerlei Zahlungsverpflichtungen.

Gruß

C. Rohwäder

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lohnetc
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 4
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Moin Frau Schwaiger,

für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung kann der Arbeitgeber auf dem Antrag ausdrücklich zwischen JA/NEIN wählen, es sind zwei Auswahlfelder vorgegeben. Das von ihm gezahlte Entgelt mindert dann entsprechend das Krankengeld für diesen Zeitraum.

Weiterhin viel Erfolg.

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 4
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Guten Morgen Frau Schwaiger,

grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung eines Entgelts während einer Wiedereingliederung verpflichtet. Allerdings kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder auch guter Wille des Arbeitgebers etwas anderes ergeben.

Dieses Arbeitsentgelt wird - wie ein Zuschuss zum Krankengeld - auf das Krankengeld angerechnet.

Leider soll das Arbeitsentgelt während einer Wiedereingliederung vollständig beitragspflichtig sein und nicht - wie ein Zuschuss zum Krankengeld - erst, wenn das Nettoentgelt des Arbeitnehmers um mehr als EUR 50,-- überschritten wird.

Allerdings will mir persönlich diese Unterscheidung nicht in den Kopf, wenn Beitragspflicht besteht während der Wiedereingliederung aber nicht während des Krankengeldbezugs.

Zu lösen wäre diese Beitragspflicht durch Beendigung des Krankengeldbezugs (K6) und der Erfassung einer Arbeitsunfähigkeit (k).

Wollen Sie trotzdem das Arbeitsentgelt wie einen Zuschuss zum Krankengeld behandeln, dann lesen Sie hier nach:

Arbeitgeberleistung bei Sozialleistungsbezug / Arbeitsentgelt während Unterbrechung (Beispiele für Lohn und Gehalt)

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 11.05.2016 09:35:30 von t_r_
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