Hallo Community,
ein Mitarbeiter will nach Absprache mit seinem Arbeitgeber die Direktversicherung kündigen und das angesparte Kapital auszahlen lassen.
Die DV läuft seit 2014 und wird steuerfrei abgerechnet. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.
Nach meinen bisherigen Recherchen muss die Auszahlung als Versorgungsbezug abgerechnet werden.
Nun zur Frage: Wie ist die steuerrechtliche Vorgehensweise und wird der Versorgungsfreibetrag gewährt?
Hier in der Community bin ich leider nicht fündig geworden.
Vielen Dank im Voraus
H.R.
Hm, ich denke da sofort an eine schädliche Verwendung, bin aber nicht sicher, ob das noch aktuell ist, leider...
Deswegen ja auch die Versteuerung ... ich bin mir allerdings auch nicht sicher, ob das der AG vornehmen muss, oder ob das nicht in der Steuererklärung des AN zu berücksichtigen ist ...
Was soll ich sagen , das kommt darauf an wie immer.
Ist das eine DV mit Gehaltsverzicht ? Dann folgt AN kündigt versicherung und teilt dies dem AG mit , damit zukünftig keine Beiträge an die DV . Damit ist m.E. der AG raus
Anders wenn der AG die DV als Zusatzleistung erbracht hat. Denn nun muss der AG die Versicherung kündigen und damit wird das würde ich vermuten Gehaltsbestandteil und muss übe den Lohn abgerechnet werden.
Sicher bin ich mir allerdings auch nicht.
Bei https://www.paychex.de/wissenswertes/lohnabrechnung-updates/kundigung-von-altersvorsorge/
habe ich (allerdings aus 06/2018)noch folgendes gefunden:
Steuerliche Behandlung
Rückkaufswerte aus einer Direktversicherungszusage müssen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EstG versteuert werden. Der Arbeitgeber darf keine Steuern einbehalten.
Dabei ist danach zu unterscheiden, ob die geleisteten Beiträge steuerfrei gemäß § 3 Nr. 63 EStG oder gemäß § 40b EstG (Fassung vom 31.12.2004) pauschal zu versteuern waren.
Der Rückkaufswert der Direktversicherung ist gemäß § 40b EstG (Fassung vom 31.12.2004) steuerfrei, wenn die Direktversicherung mindestens 12 Jahre bestanden hat und eine mindestens 5-jährige Dauer der Beitragszahlung vereinbart worden war.
Sozialversicherung
Lange Zeit beharrten die Sozialversicherungsträger darauf, dass die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB 4 darstelle. Das hatte zur Folge, dass die Abfindung beitragspflichtig war. Eine Ausnahme galt lediglich für zulässige Abfindungen im Rahmen der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Dagegen stellten die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.03.2015, 11 R 1130/14, fest, dass es sich bei der Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, so dass weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden müssen.
Vielmehr stuften sie die Abfindung als Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V ein. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abführen muss.