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Versetzte Abrechnung Jahreswechsel

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letzte Antwort am 25.01.2024 08:52:48 von cro
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StoNa
Beginner
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Nachricht 1 von 3
153 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

wir rechnen einen Teil unserer Mitarbeiter versetzt ab, d.h. im Januar 2024 wird der Zeitraum vom 16.12.2023 bis 15.01.2024 abgerechnet. 

 

Zum jetzigen Jahreswechsel stellt sich und die Frage, wie die korrekte Abrechnung erfolgen muss, da einige Mitarbeiter eine Anpassung Ihres Stundenlohns wg. des Mindestlohnanpassung zu erwarten haben.

 

Nach meinem Verständnis nach, müsste das Entgelt dem Monat zugeordnet werden für den es bezahlt wird, d.h. 16.12.2023 bis 31.12.2023 für Dezember 2023 und 01.01.2024 bis 15.01.2024 für Januar 2024.

Das stellt mich aber vor das Problem, dass die Lohnsteuer für Dezember falsch berechnet werden würde, da wir hier das Zuflussprinzip haben. 

Bisher haben wir das nach Rücksprache mit den SV-Prüfern komplett außer Betracht gelassen und die Entgelte komplett dem Januar zugeordnet. Dieses Mal funktioniert das m.E. aber nicht, da ich die Stunden aus dem Dezember noch mit dem alten Stundenlohnabrechne der unter dem neuen Mindestlohn liegen würde.

Beispiel:

 

Stunden 16.12.2023-31.12.2023     50,00Stunden zu 12,00€

Stunden 01.01.2024-15.01.2024     40,00Stunden zu 12,41€

 

 

Bini
Einsteiger
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Nachricht 2 von 3
93 Mal angesehen

Hallo,

 

ich würde die 50 Stunden dann auch im Dezember buchen.

Das macht es transparenter

 

LG

 

Sabine

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cro
Experte
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Nachricht 3 von 3
83 Mal angesehen

@StoNa  schrieb:

Hallo Zusammen,

 

..........Bisher haben wir das nach Rücksprache mit den SV-Prüfern komplett außer Betracht gelassen und die Entgelte komplett dem Januar zugeordnet. Dieses Mal funktioniert das m.E. aber nicht, da ich die Stunden aus dem Dezember noch mit dem alten Stundenlohnabrechne der unter dem neuen Mindestlohn liegen würde.

Beispiel:

 

Stunden 16.12.2023-31.12.2023     50,00Stunden zu 12,00€

Stunden 01.01.2024-15.01.2024     40,00Stunden zu 12,41€

 

 


Das Beispiel ist korrekt und der Mindestlohn wird ebenso einwandfrei beurteilt, wenn Sie das genauso in den Bewegungsdaten Jan 2024 erfassen.

 

Aus meiner Sicht sollten Sie zur Lohnsteuer das Entstehungsprinzip (LSt wird nach 2023 gerechnet mit neuer LSt-Besch.) anwenden. Aber klären Sie diesen Punkt am Besten noch mit Ihrem Steuerberater ab.

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letzte Antwort am 25.01.2024 08:52:48 von cro
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