Hallo,
wie bei vielen Unternehmen werden die Verpflegungspauschalen (Lohnart 9650) für den Monat Dezember des Vorjahres bei uns im Monat Januar abgerechnet.
Nach Dokument 5303336 würde ich hier beim betroffenen Mitarbeiter die steuerliche Behandlung für den Monat Januar abweichend auf ENTSTEHUNGSPRINZIP stellen. Dies bewirkt dann auch die Korrektur der LST-Bescheinigung.
Mich verwirrt nur die Nr. 5 in dem Dokument 5303336.
Hier heißt es:
"Eine Korrektur von Netto-Lohn ins Vorjahr ist nicht möglich".
Damit sind aber nicht Tatbestände wie Verpflegungsaufwand (da Nettobezug) gemeint, oder??
Vielen Dank für die Hilfe
LG
Hallo,
mit der Abrechnung für den Januar werden für die Mitarbeiter nachträglich noch Verpflegungspauschalen rückwirkend für den Dezember abgerechnet.
Bei dieser Abrechnung verwenden Sie die Lohnart 9650 "Verpflegungszuschuss". Bei dieser Lohnart handelt es sich um eine Nettobe-/-abzugslohnart. In diesem Fall bedeutet das jedoch nur, dass die Lohnart auf der Abrechnung im Nettobereich ausgewiesen wird.
Eine Nettolohnart, welche man nicht in das Vorjahr nachberechnen lassen kann, ist z. B. die 2101 "Nettolohn". Diese Lohnart wird herangezogen, wenn für Mitarbeiter ein Nettolohn vereinbart ist. Durch die Buchung dieser Lohnart ermittelt Lohn und Gehalt durch eine Hochrechnung automatisch das Bruttoentgelt.
Wenn Ihre Nachberechnungen steuerlich in das Vorjahr verbeitragt werden sollen, hinterlegen Sie auf der Mitarbeiterebene unter Steuer | Besonderheiten unter dem Punkt "Angabe zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnungen ins Vorjahr" bei der Mitarbeitereinstellung das Entstehungsprinzip.
Wie von Ihnen bereits korrekt erläutert wird dadurch die Lohnsteuerbescheinigung korrigiert.
Viele Grüße
Lara Hien
Personalwirtschaft
DATEV eG