Guten Abend,
gerade möchte ich bei einem Mandanten die Gehaltsabrechnungen für April erstellen. Im Arbeitsvertrag mit den Mitarbeitern ist geregelt, dass Resturlaubstage aus dem Vorjahr im März des Folgejahres verfallen.
Diese Regel habe ich sowohl auf Mandanten- als auch auf Personaldatenebene erfasst:
In meiner "Verzweiflung" habe ich nach Änderung der Stammdaten auf allen Ebenen (war bislang nur beim Personal hinterlegt) im Dezember 2020 nun noch einmal aktuell die Stammdaten verarbeitet, leider ohne Änderung.
Aktuell sieht die Urlaubsstatistik einer Mitarbeiterin wie folgt aus:
Nach meinem Verständnis der Verfallsregelung sollte im April unter "Resturlaub" lediglich noch der Wert "23 Tage" stehen, da: Vorjahresurlaub 11,5 Tage, genommen bis Ende März wurden 6 Tage. Urlaubsanspruch aktuelles Jahr 24 Tage und genommener Urlaub im April ist 1 Tag. Die überschüssigen 5,5 Tage dürfen doch auf der April-Abrechnung gar nicht mehr auftauchen, oder verstehe ich das falsch. So wäre zumindest mein Verständnis des Dokuments #1071088 aus der Info-Datenbank.
Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung.
MfG, S. Giebel
Hallo Frau Giebel,
wir haben den Sachverhalt zur Prüfung an unsere Entwicklung weitergeleitet.
Aktuell muss der Resturlaub Vorjahr manuell geändert werden. Sie können den Resturlaub Vorjahr im Bearbeitungsmonat Januar unter Personaldaten | Arbeitszeiten | Urlaubsanspruch, Registerkarte Vorjahr auf Null setzen.
Sollte der Mitarbeiter bereits in den Monaten Januar bis März Urlaub genommen haben, kann dieser mit berücksichtigt werden.
Hallo Frau Giebel,
könnten Sie bitte Ihren Satz "Sollte der Mitarbeiter bereits in den Monaten Januar bis März Urlaub genommen haben, kann dieser mit berücksichtigt werden." näher erläutern.
Entschuldigung, die Frage war an DATEV Frau Simmerlein gerichtet:
Hallo Frau Simmerlein,
könnten Sie bitte Ihren Satz "Sollte der Mitarbeiter bereits in den Monaten Januar bis März Urlaub genommen haben, kann dieser mit berücksichtigt werden." näher erläutern.
Hallo Community,
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung.
Mit dem Satz "Sollte der Mitarbeiter bereits in den Monaten Januar bis März Urlaub genommen haben, kann dieser mit berücksichtigt werden." war Folgendes gemeint:
Hat der Mitarbeiter bereits einen Teil des Urlaubs aus dem Vorjahr in Anspruch genommen, darf der Urlaubsanspruch Vorjahr nicht auf 0 gesetzt werden. Da dem Mitarbeiter sonst diese Urlaubstage vom Urlaubsanspruch des aktuellen Jahres abgezogen werden.