Liebe Community,
ich stehe vor folgendem Problem / Sachverhalt:
Einem AN wird eine Wohnung überlassen. Er zahlt dafür 200€.
Die ortsübliche Miete (<25€ pro qm) beträgt 300€.
Nach §8 (2) S.12 EStG ist der geldwerte Vorteil in dieser Konstellation m.E. steuerfrei.
In der SV allerdings besteht Beitragspflicht über die Verbilligung von 100€.
Wie stelle ich das nun im L&G dar?
Muss ich für die 100€ Verbilligung eine Lohnart nehmen, die nur sv-pflichtig ist (3760?), und den Nettoabzug über 300€ unter 9007 "Miete" manuell abziehen?
Es gibt ja die Lohnart 2506 "Miete", die zum Nettoabzug 9007 "Miete" führt. Aber die ist sowohl steuer- als auch sv-pflichtig.. Wieso gibt es diese Lohnart überhaupt? Ist sie einfach nicht auf dem aktuellen Stand? 🤔
Vielen Dank für eure Hilfe!
Grüße,
Ilena
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Ilena,
die rechtliche Klärung, inwiefern die Standardlohnarten verwendet werden können oder ob es neue Sachbezugslohnarten braucht, steht noch aus.
Da der Mitarbeiter in Ihrem Fall 2/3 der Miete zahlt (achten Sie bitte auch darauf, dass die Nebenkosten berücksichtigt sind), ist es nicht sinnvoll, die Lohnart 2506 anzuwenden.
Als Umgehungslösung haben Sie die Möglichkeit, die steuerfreie Lohnart 3760 zu kopieren, entsprechend umzubenennen und mit einer Folgelohnart zu versehen.
Mit dieser neuen Lohnart buchen Sie den geldwerten Vorteil – hier den übersteigenden Betrag i. H. v. 100,00 €. Der Arbeitnehmer zahlt so für diesen Vorteil nur die Sozialversicherungsbeiträge.
Wenn die Zahlung der Miete so geregelt ist, dass der Betrag über die Lohnabrechnung einbehalten werden soll, dann buchen Sie den Betrag i. H. v. 200,00 € mit einer Nettolohnart extra. Bedenken Sie bitte, dass bei Anwendung derselben Nettolohnarten der Betrag auf der Brutto/Netto-Abrechnung zusammengefasst wird.
Viele Grüße aus Nürnberg
Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG