Ein Mitarbeiter (Baulohn/Maler) mit Festgehalt hat im selben Monat 10 Tage Urlaub gehabt und wurde später im Monat für 3 Tage krank.
Urlaubstage wurden abgerechnet (Urlaubsentgelt und zus. Urlaubsgeld), das Festgehalt für den Monat entsprechend gekürzt (Urlaubsentgelt tritt ja an Stelle des Lohnes).
Problem: Im AAG-Antrag für die Fehlzeit wird die Lohnfortzahlung auf Basis des gekürzten Monatsfestgehaltes berechnet, das Urlaubsentgelt bleibt unberücksichtigt, wie es die Stammdatenschlüsselung der Lohnart 508 ja auch vorgibt. Somit ist die beantragte Erstattung aber zu niedrig.
Wie kann ich das lösen, bzw. wo liegt mein Fehler? Muss ich die Lohnart 508 im Bereich AAG auf "Erstattungsfähig" ändern?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
Sie rechnen einen Maler mit Festgehalt und Urlaubsentgelt ab. Durch den Urlaub wird das gekürzte Gehalt als Grundlage für den Erstattungsantrag verwendet. Bei der Stammlohnart 508 handelt es sich um eine spezielle Baulohn-Lohnart, die in der Erstattungsfähigkeit nicht geändert werden darf.
Da Maler in der Regel als Stundenlöhner abgerechnet werden, erfolgt die Erstattung in diesem Fall über die Stammlohnart 145 und wird dadurch nicht gekürzt.
Der AAG-Antrag kann in Ihrem Fall nur über eine manuell Eingabe unter Personaldaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten, Register Umlage angepasst werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Dok.-Nr. 1002593 - Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG): Abweichenden Erstattungsbetrag erfassen .
Beste Grüße
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Danke, Sie haben mir sehr geholfen.